Länder müssen Schulbücher für angestellte Lehrer zahlen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 9 AZR 455/11) hat am 12. März 2013, entschieden, dass Schulbuchkosten, die nicht bereits durch die Gehaltszahlung abgegolten sind, vom Land getragen werden müssen. Lehrer können nach „verständigem Ermessen“ selbst entscheiden, welche Schulbücher sie für notwendig erachten.

Ein Lehrer aus Niedersachsen hatte im Schuljahr 2008/2009 eine fünfte Hauptschulklasse in Mathematik unterrichtet, ohne dass ihm dafür das vorgesehene Schulbuch zur Verfügung gestellt worden war. Damit er den Unterricht ordnungsgemäß und mit den richtigen Lehrmitteln abhalten konnte, beschaffte er sich das Mathematikbuch auf eigene Kosten. Vom Land Niedersachsen verlangte er Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 14,36 Euro. Das Land führte an, für die Lehrmittel seiner Arbeitnehmer nicht zuständig sei, sondern sei die örtliche Gemeinde vielmehr als Trägerin der Hauptschule verpflichtet, die erforderlichen Lehrmittel zu bezahlen. Der Lehrer müsse deshalb seine Unkosten bei der Gemeinde einfordern, oder die notwendigen Bücher selbst kaufen und als Werbungskosten bei der Steuererklärung absetzen.

Der 9. Senat des BAG folgte dieser Argumentation nicht. Vielmehr stehe das Land als Arbeitgeber in der Pflicht, dem Lehrer die Kosten für das Schulbuch zu erstatten. Ohne das auch von den Schülern benutzte Buch könne nicht ordnungsgemäß unterrichtet werden. Es sei dem Lehrer auch nicht zuzumuten, die dafür notwendigen Kosten selbst zu tragen, weil der Erwerb des Schulbuchs nicht durch die Lehrervergütung abgegolten sei.

Angestellte Lehrer können demnach grundsätzlich eine Kostenerstattung für erforderliche Schulbücher beanspruchen. Selbst Aufwendungen für wichtige Hintergrundliteratur können von der Kostenerstattungspflicht umfasst sein. Entscheidend sei letztlich, was der Lehrplan vorschreibt und welche Lehrmittel hierfür erforderlich sind.

 

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