Sachsen-Anhalt:

Landtag beschließt Dienstrechtsänderungen

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am 19. April 2018 Änderungen im Dienstrecht beschlossen. „Das Gesetz trägt deutlich die Handschrift des Beamtenbundes“, sagte der Vorsitzende des dbb Landesbundes, Wolfgang Ladebeck.

Die besondere Altersgrenze für Polizei- und Justizvollzugsbeamte werde demnach einheitlich auf 62 Jahre angehoben. Wegen der besonderen Belastungen können sie auf Antrag, beginnend ab dem achten Jahr Schichtdienst, für jedes Dienstjahr einen Monat früher in den Ruhestand versetzt werden. „Die Kröte, dass sie erst ab dem achten Jahr Schichtdienst einen Monat früher in Pension gehen können, mussten wir schlucken“, so Ladebeck. Die Altersgrenze für Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst würde nicht angehoben, sie erreichen den Ruhestand weiter mit Vollendung des 60. Lebensjahres. „Und es bleibt bei der Ausgleichszahlung in Höhe von 4.091 Euro wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze. Alles Forderungen des Beamtenbundes, die zwar nicht die Landesregierung, wohl aber die Koalitionsfraktionen in den Beratungen berücksichtigt haben.“

Die Anhebung der Regelaltersgrenze für Beamte beginnt entgegen des Gesetzentwurfs der Landesregierung nicht bereits mit dem Geburtsjahrgang 1953, sondern erst mit dem Jahrgang 1954 (Besondere Altersgrenze: Erst mit dem Jahrgang 1959). „Bei der Anhebung der Regelaltersgrenze hätten wir uns mehr Mut zur Flexibilisierung gewünscht“, erklärte der dbb Landeschef. „Arbeiten oberhalb der Altersgrenze muss nicht nur rechtlich möglich sein, sondern auch genehmigt werden. Für ein Arbeiten unterhalb der Altersgrenze sollte endlich über Lebensarbeitszeitkonten auch für Beamte geredet werden. Überstundenberge besonders bei der Polizei und in der Verwaltung sowie ungeklärte Ausgleichs- und Verfallregelungen machen Lebensarbeitszeitkonten dringend erforderlich.“

Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften wird die im Koalitionsvertrag für die Jahre 2016 bis 2021 enthaltene Vereinbarung der Koalitionspartner umgesetzt, die Lebensarbeitszeit der Beamten grundsätzlich auf 67 Jahre anzuheben. Außerdem werden die bislang in unterschiedlichen Regelwerken enthaltenen beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landes zu einem Landesbeamtenversorgungsgesetz zusammengefasst und inhaltlich aktualisiert. Änderungen wurden etwa auch im Disziplinargesetz, im Besoldungsrecht und in diversen Verordnungen vorgenommen.

 

zurück