Betriebsratswahlen 2014:

Neue BAG-Rechtsprechung zu gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen beachten

In seiner Entscheidung vom 15. Mai 2013 – 7 ABR 40/11 – hat das BAG zu einer Problematik Stellung bezogen, die bislang überwiegend anders bewertet wurde. Die Entscheidung ist daher von großer praktischer Bedeutung - gleichermaßen für Wahlvorstandsmitglieder wie für Einreicher von Wahlvorschlagslisten.

Danach scheitert die Teilnahme eines Wahlvorschlags an der Betriebsratswahl 2014 jedenfalls nicht an einer Unzulässigkeit des verwendeten Kennwortes. Der Wahlvorstand hat ein unzulässiges Kennwort vielmehr zu streichen und durch die Namen der beiden ersten Bewerber zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn der Listeneinreicher die Unzulässigkeit des Kennwortes verschuldet hat. Des Weiteren hat das BAG klargestellt, dass nur ein Wahlvorschlag, den zwei Beauftragte dieser Gewerkschaft unterzeichnet haben, im Kennwort die Gewerkschaftsbezeichnung tragen darf. Schließlich hat das BAG es ausdrücklich für zulässig erklärt, dass der Wahlvorschlag zusätzlich zu den Unterschriften der Gewerkschaftsbeauftragten auch Stützunterschriften von Beschäftigten enthalten darf.

Die Entscheidung einschließlich einer Anmerkung ist veröffentlicht in ZBVR online 10/2013, S. 12 ff.

 

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