Kündigung eines nach BAT (West) ordentlich nicht kündbaren Mitarbeiters:

Aus formellen Gründen rechtsunwirksam

Der Mitarbeiter einer Behörde (Kläger), der nach Überleitung aus dem BAT (West) ordentlich nicht mehr kündbar war, hat sich mithilfe des Dienstleistungszentrums Nord erfolgreich gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung gewehrt.

Die Kündigung wurde vom stellvertretenden Personalleiter wegen verschiedener behaupteter Pflichtverletzungen des Klägers ausgesprochen. Eine Originalvollmacht, die den stellvertretenden Personalleiter zur Kündigung berechtigt hätte, wurde nicht vorgelegt.

Das Arbeitsgericht Hamburg entschied unter dem Az.: 14 Ca 147/14 mit Urteil vom 14. November 2014, dass die streitgegenständliche Kündigung aus formellen Gründen rechtsunwirksam sei. Die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft sei unwirksam, wenn sie von einem Bevollmächtigten vorgenommen wird, ohne dass dieser eine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Empfänger die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist (vergleiche § 174 Satz 1 BGB).

Weil dem Kündigungsschreiben keine Originalvollmacht des stellvertretenden Personalleiters beilag, wies das Dienstleistungszentrum Nord als Rechtsvertreter des Klägers diese Kündigung aus formellen Gründen innerhalb von vier Werktagen zurück. Dem Umstand der unverzüglichen Zurückweisung war damit Genüge getan.

Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original war auch nicht deswegen entbehrlich, weil im Betrieb allgemein bekannt gewesen wäre, dass der stellvertretende Personalleiter Vollmacht zu einer Kündigung habe (vergleiche § 174 Satz 2 BGB). Die im Übrigen von der Arbeitgeberseite behaupteten Pflichtverletzungen rechtfertigten bestenfalls jeweils den Ausspruch einer Abmahnung. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei jedenfalls unverhältnismäßig.

 

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