Auftragsverwaltung und Infrastrukturgesellschaft

Bayern gibt konkrete Garantien - jetzt muss der Bund liefern

Der Freistaat Bayern hat zugesichert, dass für die Beschäftigten im Straßenbau und im Straßenbetriebsdienst der Bundesautobahnen durch den Übergang auf den Bund weder eine Kündigung droht noch finanzielle Nachteile entstehen. Bayern sichert seine Beschäftigten außerdem mit umfassenden Garantien ab, die über den Stichtag der Aufgabenübertragung auf den Bund hinausreichen.

Das Land hat seine Bereitschaft erklärt, ein Rückkehrrecht ebenso zu garantieren wie die Weiterbeschäftigung beim Land abzusichern, sollte zum Bund übergewechselten Beschäftigten der künftigen Infrastrukturgesellschaft beim neuen Arbeitgeber der Verlust ihres Arbeitsplatzes drohen. dbb, ver.di und der Freistaat haben sich zu diesen Themen in den Gesprächen am 23. März 2018 in München auf Leitlinien einer künftigen Tarifregelung verständigt.

Tarifvertrag zur Absicherung der bayerischen Autobahn-Beschäftigten

Die von den Gewerkschaften am Tariftisch in Bayern erhobene Forderung nach umfassender Absicherung der Beschäftigten wird vom Freistaat erfüllt. Daran besteht aus Sicht des dbb nach mittlerweile drei Gesprächsrunden kein Zweifel. Allen Beteiligten ist jedoch auch klar, dass erst einmal der Bund am Zuge ist: Auf Bundesebene sind der dbb und ver.di seit dem 16. März 2018 in gemeinsamen Verhandlungen, um die tariflichen Voraussetzungen für den Transfer der Beschäftigten aus den 16 Bundesländern unter Einschluss von Bayern auf den Bund zu gestalten und die Überleitungsfragen ebenso wie die Eingruppierung zu regeln. Die laufenden Verhandlungen mit dem Bund sind jedoch zunächst erst einmal abzuschließen, um weitere noch regelungsbedürftige Fragen des Übergangs der Beschäftigten zum Beispiel mit dem Freistaat Bayern zu Ende zu verhandeln. Insoweit sind die Gespräche mit dem Freistaat Bayern, die der dbb unter Beteiligung der VDStra.-Kollegen Klaus Eckl und Werner Hassel führt, mittlerweile auf der Zielgeraden angekommen.

Tarifvertrag für die übergeleiteten Beschäftigten der Länder mit dem Bund

Bedarf für neue Regelungen mit dem Bund besteht insbesondere in der Eingruppierung, da es in der Entgeltordnung des Bundes zum TVöD an spezifischen Merkmalen für die Berufsgruppen im Straßenbau und Straßenbetriebsdienst fehlt. Weitere Forderungen der Gewerkschaften beruhen auf organisatorischen Fragestellungen, wie zum Beispiel die Zeitabläufe bis zur Errichtung der bundeseigenen Infrastrukturgesellschaft Autobahnen und ihrer möglichen Tochtergesellschaften oder Niederlassungen. Hierzu stellt der Gesetzgeber knapp bemessene zeitliche Vorgaben auf. Es werden zwar umfassende Garantien der Interessen der bisherigen Landesbeschäftigten abgegeben, jedoch sind diese bislang lediglich in einer Leitlinie im Fernstraßen-Überleitungsgesetz aufgeführt. Sie müssen deshalb zwingend durch die Tarifpartner ausgestaltet werden. Liegt dieser Tarifvertrag vor, wird am Tariftisch in Bayern unter Maßgabe der nunmehr vereinbarten Leitlinien zielgerichtet weiterverhandelt.

Hintergrund

Im Rahmen der Ländereinigung über die Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs vom Dezember 2016 war festgelegt worden, dass die Verwaltung von Bundesautobahnen und einem Teil der Bundesfernstraßen künftig zentral vom Bund ausgeführt wird. Mit Ausfertigung und Verkündung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes (FernstrÜG) vom August 2017 steht fest, dass ein Großteil der Beschäftigten in den Straßenbauverwaltungen der Länder und Landesbetrieben auf die neu zu gründende Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen übergehen wird. Im FernstrÜG ist vorgesehen, dass dieser Übergang durch einen Tarifvertrag begleitet werden soll. Ein Tarifvertrag ist deshalb notwendig, um Nachteile auf Seiten der Beschäftigten zu vermeiden und die Akzeptanz des Transformationsprozesses zu erhöhen. Gleichzeitig gilt es, die künftigen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Infrastrukturgesellschaft und möglichen regionalen Tochtergesellschaften rechtssicher tarifvertraglich auszugestalten. Für diejenigen Beschäftigten, die nicht wechseln, gilt es nach Ansicht des dbb, Absicherungsregelungen zu schaffen.

 

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