Beamtin auf Probe nach 13 Jahren entlassen

Eine Probezeitbeamtin, deren Bewährung in der ersten Probezeitbeurteilung noch nicht festgestellt werden konnte, und deren Probezeit deswegen verlängert werden musste, wurde letztlich aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Die Beamtin auf Probe, die vorher als angestellte Lehrerin tätig war, hatte gegen ihre Entlassung geklagt.

Die Probezeit erstreckte sich von der Benennung zur Beamtin auf Probe bis zur Entlassung auf 13 Jahre. Unter anderem hatten Elternzeiten, Dienstunfähigkeitszeiten, individuelle Beschäftigungsverbote und Zeiten des Mutterschutzes die Beschäftigung unterbrochen. Am Ende ihrer Probezeit war sie in einem Beschäftigungsumfang von sechs von 27 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt.

In der abschließenden Probezeitbeurteilung konnte die Eignung der Klägerin zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht festgestellt werden. Die Probezeit wurde nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Az.: M 5 K 17.2300) mit Urteil vom 20. Februar 2018 bis zum rechtlich zulässigen Maße ausgeschöpft. Weil eine Eignung nicht festgestellt werden konnte, war die Entlassungsverfügung rechtmäßig.

Zwar genieße die Probezeitbeamtin einen Vertrauensschutz, wenn sich die Entscheidung über ihre Bewährung unangemessen lange verzögert. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Beamtin – wie vorliegend – immer wieder mitgeteilt worden war, sich noch nicht bewährt zu haben. Die Beschäftigungszeiten in unterhälftiger Teilzeit führen nicht dazu, die Probezeit zu verlängern. Die entsprechenden Landesvorschriften entsprechen insoweit den bundesrechtlichen Laufbahnvorschriften.

Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten Arbeitszeit werden bei der Berechnung der Dienstzeit und der Probezeit in vollem Umfang berücksichtigt, während Elternzeit nicht als Probezeit zu bewerten und aus der Berechnung herauszuhalten ist. Krankheitszeiten, Zeiten des individuellen Beschäftigungsverbotes und gesetzliche Mutterschutzzeiten sind allerdings unabdingbar als Dienstzeiten anzusehen.

Da diese Besonderheiten in der Entlassungsverfügung berücksichtigt worden waren, wies das Gericht die Klage, die das dbb Dienstleistungszentrum Süd geführt hatte, ab.

 

zurück