Hinweisgeberschutzgesetz

dbb begrüßt mehr Schutz für „Whistleblower“

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für den besseren Schutz von „Whistleblowern“ trägt wie vom dbb gefordert den Besonderheiten im öffentlichen Dienst Rechnung.

Mit den geplanten Regelungen soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in nationales Recht umgesetzt werden. Zentraler Bestandteil des Entwurfs ist ein neues Stammgesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen, das Hinweisgeberschutzgesetz. Dieses wird begleitet von notwendigen Anpassungen bestehender gesetzlicher Regelungen, insbesondere auch im Beamtendienstrecht.

dbb Vize und Beamtenvorstand Friedhelm Schäfer begrüßt den Gesetzentwurf: „Es ist gut und wichtig, dass nunmehr die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht erfolgt und damit einige wesentliche dbb-Forderungen aufgenommen werden.“ Der dbb hat sich dem Thema „Whistleblowing“ verstärkt gewidmet, um die Bedeutung und Handlungsnotwendigkeiten hervorzuheben und die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes in diesem Zusammenhang aufzuzeigen, damit diese Berücksichtigung finden. So setzte sich der dbb insbesondere für eine möglichst einheitliche Regelung in den 17 Beamtenrechtskreisen – Bund und Länder – sowie eine sachgerechte Einbindung der Besonderheiten des Beamtenrechts ein. Schäfer begrüßte ausdrücklich, „dass der Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes über die Mindestanforderungen der EU-Hinweisgeberrichtlinie hinausgeht und Hinweisgeber auch bei Meldungen und Verstößen gegen nationales Recht geschützt sein sollen“.

Der dbb hatte frühzeitig Wege aufgezeigt, wie Beschäftigte im öffentlichen Dienst und insbesondere auch Beamtinnen und Beamte in dem Spannungsverhältnis zwischen Transparenz und Geheimhaltung Missstände aufdecken können, ohne mit ihrem besonderen Status und den damit verbundenen Pflichten in Konflikt zu geraten. „Hinweisgeber im öffentlichen Dienst benötigen geordnete Verfahren mit umfassenden Schutzmechanismen, wenn ihre Meldungen zu Rechtsverstößen auf dem Dienstweg nicht beachtet werden“, erklärte der Zweite Vorsitzendes des dbb. Insoweit sei es für den dbb von großer Relevanz, dass das Gesetz die spezifischen Besonderheiten des Berufsbeamtentums in Deutschland beachtet und wahrt. Hierzu gehöre grundsätzlich auch der Grundsatz der Einhaltung des Dienstweges bei Anträgen und Beschwerden. Mit Blick auf die Vorgaben der EU-Hinweisgeberrichtlinie und unter Berücksichtigung der komplexen Konfliktlage, in der sich potentielle Hinweisgeber befinden, sei es jedoch sachgerecht, „hier eine Ausnahme vom Grundsatz der Einhaltung des Dienstwegs für diejenigen Beamtinnen und Beamten zu normieren, die eine Meldung oder Offenlegung nach den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes vornehmen“, so Schäfer. Positiv zu bewerten sei zudem, dass mit dem Gesetz und den weitergehenden Anpassungen im Dienstrecht nun tatsächlich wie gefordert bundeseinheitliche Strukturen und geordnete Verfahren für Hinweisgeber geschaffen werden und für Angestellte sowie für Beamtinnen und Beamte des Bundes und der Länder künftig vergleichbare Rahmenbedingungen gelten sollen. „Denn“, so Schäfer: „Verantwortungsvolle Hinweisgeber aus den Reihen des öffentlichen Dienstes handeln auch und gerade im Interesse einer rechtmäßigen Staatsverwaltung auf allen Ebenen.“

 

zurück