EUGH-Entscheidung zu Abschiebehaft

„Der Europäische Gerichtshof schafft mit seinem jüngsten Urteil zur Abschiebehaft Klarheit. Die in Deutschland vielfach geübte Praxis der gemeinsamen Unterbringung von abzuschiebenden Ausländern mit gemeinen Straftätern im Strafvollzug prangern die luxemburger Richter als europarechtswidrig an“, erklärte der stellvertretende Bundesvorsitzende der Strafvollzugsgewerkschaft BSBD und Vize-Präsident im CESI-Berufsrat Justiz, Franz-Josef Schäfer. Der EUGH hatte in seinem jüngsten Urteil festgestellt, dass eine föderale Struktur kein Hinderungsgrund sein dürfe, Abschiebehäftlinge angemessen und in speziellen Einrichtungen unterzubringen. Die Unterbringung könne auch in einem anderen Bundesland erfolgen.

Schäfer rief zu mehr Verständnis für die Situation der Abschiebhäftlinge auf. „Menschen, die ein besseres Leben suchen und dadurch nachgerade zwangsläufig im ersehnten Land gegen Bestimmungen verstoßen, sind nicht vergleichbar mit solchen, die die gesellschaftlichen Normen missachten. Auch deswegen sollen die sachlichen Zuständigkeiten dorthin, wo sie hingehören: in die Verantwortung der Innenministerien der einzelnen Bundesländer.“ Völlig zu Recht habe der EuGH deshalb die nationalen Behörden ermahnt, die Rückführungsregeln richtig anzuwenden. „Dazu gehört, unabhängig von der Verwaltungs- oder Verfassungsstruktur des Mitgliedstaats, die Bereitstellung spezieller Einrichtungen für den Vollzug der Abschiebehaft.“ Zwar erkenne der Gerichtshof an, dass ein föderal strukturierter Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, in jeder föderalen Untergliederung spezielle Hafteinrichtungen vorzuhalten. Es müsse aber sichergestellt sein, dass die zuständigen Behörden die Drittstaatsangehörigen in speziellen Hafteinrichtungen unterbringen. „Wenn es eine solche Einrichtung in einem Bundesland nicht gibt, muss die Unterbringung eben in einem anderen Bundesland erfolgen. Dazu bedarf es einer besseren Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Ländern. Daran fehlt es derzeit leider.“

Das Urteil zwinge nun die Bundesländer zum Handeln. „Der Föderalismus darf nicht als beliebiger Notausgang aus ungeliebten Pflichten missbraucht werden. Es ist schlichtweg unmenschlich, Abschiebehäftlinge wie verurteilte Personen zu behandeln, die nach Einschätzung deutscher Gerichte ausdrücklich der Strafe bedürfen.“ Die temporäre Isolation, der Entzug moderner Kommunikationsmedien und die rigiden Besuchsregelungen gegenüber Personen, die keine Straftaten begangen haben, seien nicht zu rechtfertigen. „Zu Unrecht bestrafen ist zutiefst unmenschlich.“

Ausdrücklich begrüßt Schäfer das Urteil aus Sicht der Strafvollzugsbediensteten. „Der Regelvollzug wird ohne Not und Zuständigkeit durch die Abschiebehaft beschwert. Die dem Strafvollzug zusätzlich aufgebürdete Vollstreckung der Abschiebehaft gestaltet sich deswegen schwierig, weil eine parallele Durchführung unterschiedlicher Vollzugsarten in dafür nicht vorgesehenen Einrichtungen auf verschiedene Erwartungen und Rechtsansprüche trifft“, erläuterte der BSBD-Vize. Eine zusätzliche Hürde für die Bediensteten im Regelvollzug seien die sprachlichen Verständigungsprobleme.

 

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