Europarecht sichert Arbeitsschutz und Beschäftigtenrechte

Der dbb begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. März zu Bereitschaftsdienstzeiten.

Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zu dieser wichtigen Arbeitszeitfrage. Auf europäischer Ebene sind die diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Mindeststandards in der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeit geregelt. Besonders die Frage, wie Bereitschaftsdienstzeiten zu werten sind, war wiederholt Gegenstand von EuGH-Verfahren.

Andreas Hemsing, Bundesvorsitzender der komba gewerkschaft im dbb: „In der heutigen Zeit verschwimmen die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit immer mehr. Umso wichtiger sind klare Regeln, um die Beschäftigten zu schützen. Bereitschaftszeit und Rufbereitschaft sind beispielsweise für Einsatzführungskräfte der Feuerwehr schon lange Thema. Der Europäische Gerichtshof bestätigt nun in seinem jüngsten Urteil, was wir als komba immer sagen: Was faktisch keine Freizeit ist, muss rechtlich Arbeitszeit sein. Einsatzführungskräfte der Feuerwehren, die in vorgegebener Zeit am Einsatzort sein müssen, fallen genau hierunter. Der EuGH hat dies in dem Urteil, das wir sehr begrüßen, bestätigt. Um die zur Erholung notwendige Freizeit zu garantieren, könnte man mit mehr Einsatzführungspersonal und entsprechend angepassten Dienstplänen die Aufgaben aus dem 24-Stunden-Dienst wahrnehmen.“

 

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