Fristlose Kündigung: Rechtens nur bei vorwerfbarem Handeln

Das Dienstleistungszentrum Nord vertrat die Mitarbeiterin eines Jobcenters, der fristlos gekündigt worden war. Der Arbeitgeber warf seiner Mitarbeiterin vor, über Jahre hinweg weisungswidrig Akten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt hätten bearbeitet werden sollen und müssen, unbearbeitet liegen gelassen zu haben.

Hierzu reichte der Arbeitgeber der Klägerin einen Aktenordner als Anlagenkonvolut zur Gerichtsakte. Die Klägerin soll wiederholt und weisungswidrig Akten, die sie innerhalb eines laufenden Jahres oder einer bestimmten Frist hätte bearbeiten sollen, tatsächlich erst zwei Jahre später bearbeitet haben.

Anschreiben und Rechtsbehelfe betroffener Bürger seien nicht oder sehr spät beantwortet worden, obwohl die Weisung des Hauses anderes vorsah beziehungsweise die Klägerin Einzelweisungen hinsichtlich der Bearbeitungsnotwendigkeit einzelner Akten von ihrer Vorgesetzten erhielt. Die Arbeitgeberin der Klägerin kündigte der Klägerin fristlos.

Zu Unrecht, hat das Arbeitsgericht Hamburg, AZ.: 25 Ca 267/14, am 14. Oktober 2014 entschieden. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Darlegungen des beklagten Arbeitgebers nicht ausreichten, der klagenden Arbeitnehmerin ein vorwerfbares Verschulden für die Verzögerungen zu beweisen. Fristlos kündigen darf nur, wer einen wichtigen Grund in Gestalt eines vorwerfbaren Verhaltens benennen kann (BAG 14. Februar 1996, AP-Nummer 26 zu 626 BGB).

 

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