Gesetzliche Regelung zur Frauenförderung in Nordrhein-Westfahlen für verfassungswidrig erklärt

Mit Wirkung vom 01. Juli 2016 ist in Nordrhein-Westfalen eine Regelung in Kraft getreten, nach der Frauen bei wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen bevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen soll dabei in der Regel ausgegangen werden, wenn bereits die aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbs ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist (§ 19. Abs. 6 LBG NW). Einzelnoten, die eine differenzierte Bewertung ermöglichen, können danach regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden, auch wenn sich hieraus bezogen auf die konkrete Funktion ein Qualifikationsunterschied ergeben kann.

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Eilantrag eines Kriminaloberkommissars stattgegeben und dem Land NRW vorläufig untersagt, mehrere Oberkommissarinnen bevorzugt zu befördern (Beschluss vom 05.09.2016; AZ 2 L 2866/16 ). Das VG hat dabei auf einen Verstoß des § 19 Abs. 6 LBG gegen höherrangiges Bundesrecht, hier § 9 BeamtStG, abgestellt. Das BeamtenStG regelt als Bundesrecht verbindlich für die Länder wesentliche statusrechtliche Fragen. § 9 BeamtStG bestimmt, dass Ernennungen, dazu zählen auch Beförderungen, allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und hier konkret: ohne Rücksicht auf das Geschlecht vorzunehmen sind. Die bundesrechtliche Regelung ist nach Auffassung des VG Düsseldorf abschließend. Sobald es wie hier um das Merkmal der Eignung angeht, ist für abweichende landesrechtliche Regelungen kein Raum mehr.

Ob die nordrhein-westfälische Regelung zugleich mit dem in Artikel 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz kollidiert, hat das Gericht offengelassen. Es hat jedoch die Frage aufgeworfen, ob der Landesgesetzgeber hinreichend berücksichtigt habe, dass das Leistungsprinzip auch dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung eines öffentlichen Amtes und damit der Sicherung der Qualität der öffentlichen Verwaltung dient. Dass VG sieht dabei durchaus, dass Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG ausdrücklich die Förderung der Gleichberechtigung beinhaltet. Nach Ansicht der Kammer soll hierdurch nicht die Geltung des Leistungsgrundsatzes für die Vergabe öffentlicher Ämter eingeschränkt werden.

 

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