Der dbb beamtenbund und tarifunion begrüßt Pläne zur dauerhaften Sicherung der Arbeitsgemeinschaften nach SGB II und der Optionskommunen. In einem Schreiben an Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen vertrat dbb Chef Peter Heesen die Auffassung, die jetzt von Koalition und SPD diskutierte Änderung der Verfassung „stellt die einzig sinnvolle Lösung dar. Sie sichert ein funktionierendes Leistungsangebot und eine Betreuung aus einer Hand und gewährleistet zugleich, dass auch den Optionskommunen eine sichere Grundlage für ihre weitere Arbeit gegeben wird.“ Heesen fügte dem Brief einen Vorschlag für den Verfassungstext zu der Neuregelung bei.
„An der Einsicht, dass die kommunalen Leistungen, insbesondere die Kosten der Unterkunft, und die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf Langzeitarbeitslose zusammengehören, dass nur gemeinsam gefördert und gefordert werden kann, ist von den unmittelbar Betroffenen nie ernsthaft gerüttelt worden“, stellte Heesen fest. Die Trennung, wie durch die Koalitionsvereinbarung vorgegeben, hätte „nicht nur eine gewachsene und zunehmend erfolgreiche Zusammenarbeit in Frage gestellt - zu Lasten der betroffenen Arbeitslosen wie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“. Sie hätte zudem mehr Bürokratie und einen Anstieg sozialgerichtlicher Verfahren zur Folge gehabt.
Der dbb gehe davon aus, dass jetzt zeitnah neue Entwürfe vorgelegt werden. „Diese müssen auch für die große Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die heute bestehende Unsicherheit beseitigen und planbare berufliche Perspektiven eröffnen“, mahnte der dbb Bundesvorsitzende.
Der Formulierungsvorschlag des dbb für den Verfassungstext lautet: „Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann bestimmt werden, dass die Ausführung von Bundesgesetzen auf gemeinsame Einrichtungen des Bundes und der Länder bzw. der nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen werden kann, die bei der Erfüllung der Aufgaben zusammenwirken. Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitslose sollen auf gemeinsame Einrichtungen nach Satz 1 übertragen werden, soweit nicht im Einzelfall eine Gemeinde bzw. ein Gemeindeverband mit der alleinigen Wahrnehmung beauftragt wird. Die nähere Ausgestaltung gemeinsamer Einrichtungen wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.“