Bundesbeamte

Neue Regelungen für Sonderurlaub erlassen

Das Bundesministerium des Innern und für Bau und Heimat (BMI) hat für den Bundesbereich Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen vor dem Hintergrund von COVID 19 getroffen.

In Ergänzung des Rundschreibens zur Gewährung des Sonderurlaubes vom 16. März 2020 können Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Bundes demnach Sonderurlaub in Anspruch nehmen, wenn Kinder bis zu 12 Jahren oder Kinder mit einer Behinderungen betreut werden müssen, die auf Hilfe angewiesen sind. Dasselbe gilt, wenn nahe pflegebedürftige Angehörige betreut werden müssen, die im Sinne des Pflegezeitgesetzes von der Schließung einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung betroffen sind. Gewährt werden können 20 Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung und weitere 10 Tage ohne Besoldung. Die Regelungen sind befristet.

Dabei sollen Möglichkeiten des mobilen Arbeitens vorrangig genutzt werden. Die Dienststellen können bei ihrer Entscheidung über die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub beziehungsweise einer bezahlten Arbeitsbefreiung positive Arbeitszeitsalden aus Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitguthaben berücksichtigen und bezahlten Sonderurlaub beziehungsweise eine bezahlte Arbeitsbefreiung für die ergänzten Fälle wie auch für die im Rundschreiben aufgeführten Fälle erst dann gewähren, wenn derartige Guthaben abgebaut sind.

 

zurück