Gesetzentwurf zur Regelung des Erscheinungsbildes Beamter

Neutralität und Objektivität des Handelns stärken

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat einheitliche gesetzliche Grundlagen zum Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten erarbeitet.

Der dbb beamtenbund und tarifunion begrüßt die Regelungen, auf deren Grundlage die obersten Dienstbehörden wie Ministerien in Bund und Ländern Vorschriften erlassen können, mit denen zum Beispiel das Tragen bestimmter Kleidungsstücke oder Tätowierungen eingeschränkt oder untersagt wird.

„Damit wird ein Beitrag geleistet, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in Neutralität und Objektivität des Handelns der Beamtinnen und Beamten zu stärken“, betonte der Zweite Vorsitzende des dbb, Friedhelm Schäfer, am 23. November 2020 anlässlich des Beteiligungsgesprächs im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens. „Allerdings kommt es auch maßgeblich darauf an, wie die obersten Dienstbehörden mit dem ihnen eröffneten Entscheidungsspielraum umgehen.“ Wichtig sei hier, den unterschiedlichen Anforderungen in den verschiedenen Laufbahnen in ausreichendem Maße und mit Augenmaß Rechnung zu tragen, so Schäfer.

Auch sei zu berücksichtigen, dass die allgemeine gesellschaftliche Anschauung und damit die gesellschaftliche Akzeptanz von Erscheinungsmerkmalen einem stetigen Wandel unterliegen, fuhr der dbb Vize fort. „Insoweit ist es auch Aufgabe der obersten Dienstbehörden, die weitere Entwicklung zu beobachten und regelmäßig zu überprüfen, ob die Einschränkung oder Untersagung noch zeitgemäß und im Hinblick auf einen eventuellen Eingriff in Persönlichkeitsrechte weiterhin gerechtfertigt ist.“

 

Hintergrund

Eine gesetzliche Regelung wurde nach einem entsprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2017 nötig. Das Gericht entschied, dass eine Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamtinnen und Beamten einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf. In dem Verfahren ging es um einen Polizisten, der unter anderem Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt getragen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beamte wegen mangelnder Verfassungstreue aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden kann.

 

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