Heesen: Berufsbeamtentum garantiert funktionierenden Staat

Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt Streikverbot für Beamte

Der dbb Bundesvorsitzende Peter Heesen hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 7. März 2012, mit dem das Streikverbot für Beamte bestätigt wurde, ausdrücklich begrüßt. „Der dbb hat immer wieder darauf hingewiesen, dass die im Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums maßgeblich sind. Diese Auffassung sehen wir durch das Urteil bestätigt. Die bedeutende Rolle des Berufsbeamtentums als Garanten für einen funktionierenden Staat wurde durch das Gericht abermals deutlich gemacht“, so Heesen.

In dem vom Oberverwaltungsgericht Münster behandelten Fall ging es um eine beamtete Lehrerin, die an mehreren Warnstreiks teilgenommen hatte. Der Dienstherr, das Land NRW, hatte der Lehrerin daraufhin durch eine Disziplinarverfügung eine Geldbuße von 1.500 Euro auferlegt. Diese wurde aber durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2010 (31 K 3904/10.O) aufgehoben. Dagegen hat der Dienstherr beim Oberverwaltungsgericht Münster mit dem vorliegenden Urteil (3d A 317/11.O) nun erfolgreich Berufung eingelegt.

Zur Begründung führte der Vorsitzende des Disziplinarsenats aus, dass sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, auf die sich die Lehrerin berufen hatte, kein Streikverbot für deutsche Beamte ableiten lasse. Darüber hinaus habe die EMRK im deutschen Recht den Rang eines einfachen Bundesgesetzes, so dass sich deren Regelungen an dem höherrangigen Grundgesetz messen lassen müssten. Die in Artikel 11 der EMRK und in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geregelte Koalitionsfreiheit werde durch die in Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt. Damit stehe Beamten in der Bundesrepublik Deutschland, mit Blick auf deren Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns, ein Streikrecht nicht zu. Dieses Streikverbot gelte unabhängig davon, welche konkrete Funktion der einzelne Beamte ausübe, denn allein der Status als Beamter sei entscheidend.

dbb Chef Peter Heesen sagte: „Das besondere Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherren, mit allen sich daraus ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten, hat sich bewährt. Die Bestätigung durch das Gericht ist deshalb sehr zu begrüßen. Diese Entscheidung bringt Stabilität und Rechtssicherheit für die Beamten, die Dienstherren und unser gesamtes Staatswesen.“

 

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