ZfPR Print 2/2018

Personalvertretungsrecht aktuell

Was Personalräte über die im Mai in Kraft tretende Datenschutz-Grundverordnung wissen sollten, wie sich der Begriff der Maßnahme als Anknüpfungspunkt für die Personalratsbeteiligung entwickelt, was der Personalrat tun kann, damit „seine“ Beschäftigten gesund bleiben und wie sich Stellenbewertung und Eingruppierung zueinander verhalten – das sind die Hauptthemen der April-Ausgabe der Zeitschrift für Personalvertretungsrecht (ZfPR).

„Das Bundespersonalvertretungsrecht wird novelliert.“ So steht es im Koalitionsvertrag. Knapper geht es nicht. „Aber schlicht muss ja nicht schlecht sein“, meint der Bundesvorsitzende des dbb, Ulrich Silberbach, im Editorial und skizziert die wesentlichen Forderungen des dbb für die seit vielen Jahren angemahnte Novellierung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt mit Beschluss vom 26. September 2017 – 5 P 1.16 – fest, der Dienststellenleiter könne den Initiativantrag über die Aufstellung eines Sozialplans und den Abschluss einer darauf gerichteten Dienstvereinbarung nicht allein mit dem Einwand fehlender Haushaltsmittel zu Fall bringen. Ein Initiativantrag des Personalrats scheitert deshalb nicht daran, dass im Zeitpunkt seiner Erhebung die zur Durchführung notwendigen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen – vielleicht sieht die Situation am Ende des Mitbestimmungsverfahrens im nachfolgenden Kalenderjahr besser aus. Prof. Dr. Ulrich Widmaier kommt in seiner Anmerkung zu dem Schluss, weder Haushaltsrecht noch Demokratieprinzip forderten den Ausschluss des förmlichen Initiativrechts und begrüßt daher die Position des Bundesverwaltungsgerichts.

Da die Stelle, bei der der Beschäftigte das ärztliche Attest über eine Arbeitsunfähigkeit einzureichen ist, weder gesetzlich noch tarifvertraglich festgelegt ist, unterliegt, so das OVG Berlin-Brandenburg am 15. Juni 2017 – 60 PV 11.16, die Anordnung an die Beschäftigten, diese Bescheinigung künftig einer anderen Stelle als bisher zukommen zu lassen, der Mitbestimmung des Personalrats. Die Bedeutung der Mitbestimmung des Personalrats insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten der Beschäftigten hebt Dr. Arnim Ramm in seiner Anmerkung hervor.

Auch nachdem die gemeinsamen Einrichtungen nun viele Jahre bestehen, gibt es weiterhin personalvertretungsrechtlichen Klärungsbedarf. Das OVG Nordrhein-Westfalen bejaht in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 20 A 2477/16.PVB – eine erneute Zuweisung und damit ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats, wenn ein früher in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzter Beschäftigter nach mehr als fünfjähriger Abordnung zu Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit wieder Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung aufnehmen soll. In seiner Anmerkung bringt Prof. Dr. Timo Hebeler die Ausführungen des OVG auf den Punkt: „Es gibt keine Abordnung unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer zuvor erfolgten Zuweisung“.

In seinem Beitrag „Der Personalrat als Adressat der DS-GVO und des BDSG n. F.“ erklärt Prof. Peter Gola, welche Anforderungen die EU-Datenschutzgrundverordnung an die Arbeit der Personalräte stellt. Für bereits bestehende Dienstvereinbarungen lautet das Fazit, diese könnten ohne erneute Bestätigung fortbestehen, wenn, was es jedoch zu überprüfen gelte, sie den Vorgaben der DS-GVO genügen.

Dreh- und Angelpunkt der Personalratsmitbestimmung ist der Begriff der Maßnahme. Ohne Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts kein Beteiligungsrecht. Wann eine Maßnahme vorliegt, sagt das Gesetz allerdings nicht. Die Rechtsprechung bemüht sich ebenso wie manche Landesgesetzgeber, den Begriff den veränderten Verwaltungsstrukturen und Weisungssträngen entsprechend zu interpretieren. Prof. Dr. Timo Hebeler nimmt in seinem Beitrag „Der personalvertretungsrechtliche Begriff der Maßnahme im Lichte der neueren Rechtsprechung“ eine ordnende Bestandsaufnahme vor.

Mit den Auswirkungen der Digitalisierung auf die Gesundheit der Beschäftigten – Stichworte: Zunahme der Informationsmenge, beschleunigtes Arbeiten, Entgrenzung von Arbeit und Freizeit – beschäftigt sich Rita Jenewein und hakt nach: „Flexibel, mobil, selbstbestimmt – gesund? Der Personalrat als Promoter des Gesundheits- und Arbeitsschutzes“. In ihrem Beitrag zeigt die Autorin auf, dass die Digitalisierung eine Anpassung der Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzkonzepte erfordert und plädiert für „einen intensiven Dialog und Konsensbildung zwischen Personalvertretungen und Beschäftigten“.

Aufgrund der Tarifautomatik ist die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung zwar „nur“ eine Richtigkeitskontrolle – die Feststellung, ob die Eingruppierung eines Beschäftigten richtig ist oder nicht, ist jedoch eine schwierige Aufgabe. Dabei gilt es auch abzugrenzen von der Stellenbewertung. Dr. Thomas Wurm zeigt in seinem Aufsatz „Stellenbewertung und Eingruppierung – zwei Seiten einer Medaille“ systematisch die Unterschiede und Zusammenhänge zwischen beiden Vorgängen auf.

 

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