Schmerzensgeldanspruch

Polizeibeamte sind kein „Freiwild“ für Beleidigungen

Einem Polizeibeamten, der anlässlich einer Festnahme eines vermeintlich angetrunkenen Verkehrsteilnehmers mit den Worten konfrontiert wurde, „Eure Eltern haben doch auch Juden umgebracht, oder?“, steht nach einem Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 13. Dezember 2018 (Aktenzeichen 11 C 412/18) ein Schmerzensgeldanspruch in höhe von 500 Euro zu.

Zwar komme eine Geldentschädigung für Polizeibeamte nur bei schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Bei Beleidigungen gegenüber Polizisten werde davon ausgegangen, dass sich Staatsbedienstete auch heftige, persönlich gemeinte Kritik gefallen lassen müsse (OLG Oldenburg, NJW-RR 2013,927). Eine Geldentschädigung scheide auch dann aus, wenn von dem Amtsträger erwartet werden könne, dass er die anlässlich einer Dienstverrichtung ausgesprochene Beleidigung nicht auf die eigene Person, sondern vornehmlich auf die hiervon zu trennende Amtsträgerschaft beziehe.

Der vorliegende sei der Fall jedoch anders, so das Gericht: Zwar wurde der Polizist anlässlich der Diensthandlung beleidigt. Doch die Beleidigung traf vornehmlich die Eltern des betroffenen Polizeibeamten, die mit der Dienstverrichtung nichts zu tun hatten. Eine derartige Persönlichkeitsrechtsverletzung brauche der Polizeibeamte nicht hinzunehmen. Dem Genugtuungsanspruch stehe auch nicht die strafrechtliche Verurteilung dieses Geschehens entgegen. Eine Genugtuung könne für den einzelnen Polizeibeamten in diesem Fall nur über eine ihm zufließende Geldzahlung erfolgen.

Das Verfahren wurde erfolgreich durch das Dienstleistungszentrum Süd-West geführt.

 

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