Resturlaubsansprüche bei Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitarbeit

In einem aktuellen Beschluss vom 13. Juni 2013 (Aktenzeichen C 415/12) hat der EuGH seine Rechtsprechung zur „Tirol-Entscheidung“ vom 22. April 2010 (Aktenzeichen C 486/08) bestätigt, wonach eine Anpassung des im Vollzeitarbeitsverhältnis erworbenen Anspruchs auf Urlaub bei einem Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung nicht erfolgen dürfe. Der EuGH hat entschieden, dass Urlaubsansprüche, die vor einer Elternzeit nicht genommen werden konnten, nicht verfallen können und bei einer Reduzierung der Arbeitszeit nach der Elternzeit nicht anteilig gekürzt werden können.

Entscheidend für den Umfang des Urlaubsanspruchs ist nach Auffassung des EuGH der Zeitraum, in dem der Anspruch erworben wurde (Vollzeit) und nicht der, in dem er geltend gemacht werden kann (Teilzeit). Das heißt, die in Vollzeit erworbenen Urlaubstage sind auch auf der Basis von Vollzeit zu vergüten und sind nicht anzahlmäßig zu kürzen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer während der Vollzeitbeschäftigung tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben. Die vorliegende Entscheidung gilt für alle Arbeitnehmer, auch für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst.

 

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