Deutsche Steuergewerkschaft (DSTG)

Steuerhinterziehung: Unterbrechung von Verjährungsfristen gefordert

Die DSTG hat den Gesetzgeber aufgefordert, die Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Steuerverkürzung für einen Zeitraum von mindestens sechs, besser für zwölf Monate zu unterbrechen. Das erklärte DSTG Chef und dbb Vize Thomas Eigenthaler am 7. Mai 2020 in Berlin.

„Die Corona-Krise ist in der Abgabenordnung nicht vorgesehen. Die Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung laufen daher weiter, obwohl die Steuerfahndungsstellen weitgehend lahmgelegt sind“, sagte Eigenthaler mit Blick auf Informationen, wonach Durchsuchungen, Beschlagnahme von Unterlagen sowie Vernehmungen wegen der Corona-Pandemie aktuell kaum möglich sind. Damit spiele die Corona-Krise derzeit Steuerhinterziehern aus der Vergangenheit in die Hände. Beispiele seien die Ermittlungen wegen Cum-Ex-Fällen, wegen Umsatzsteuerkarussellen oder die Auswertung der so genannten Panama-Papers. Hier liefen die Verjährungsfristen ganz normal weiter, obwohl die Ermittler bei ihrer Arbeit stark eingeschränkt seien.

„Durchsuchungen sollen aktuell grundsätzlich nicht durchgeführt werden, und auch Vernehmungen sind wegen der Ansteckungsgefahr für Ermittler, Zeugen, Beschuldigte und Verteidiger kaum vernünftig möglich“, betonte DSTG Chef Eigenthaler. Die Zusammenarbeit mit dem Ausland sei ebenfalls weitgehend unterbrochen. So gehe wertvolle Zeit verloren. Kriminelle hätten dadurch ein leichtes Spiel und setzten zusammen mit ihren Anwälten entweder auf rasche Milde der Ermittler oder auf den Ablauf von Verjährungsfristen, so Eigenthaler. Einen Corona-bedingten Stillstand des Kampfes für Steuergerechtigkeit in Deutschland dürfe es aber nicht geben. Zudem sei der Staat angesichts der Krise auf jeden Euro dringend angewiesen. „Die DSTG fordert daher, die Festsetzungsverjährung in Fällen von Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) sowie die Verfolgungsverjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung (§ 376 Abs. 1 AO) für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, besser aber von zwölf Monaten zu unterbrechen. Dadurch hätten die Ermittler in kritischen Fällen mehr Zeit, um Straftaten aufzuklären“, so der DSTG Bundesvorsitzende.

Es könne nicht sein, erklärte Eigenthaler weiter, dass der Staat bei Verstößen gegen eine Maskenpflicht oder gegen das Abstandsgebot Bußgelder verhänge, während Fälle von besonders schwerer Steuerkriminalität möglicherweise Corona-bedingt verjährten. Da eine Pandemielage im Verfahrensrecht nicht vorgesehen und die Ablaufhemmung nach § 170 Abs. 1 AO nicht ausreichend sei, müsse der Gesetzgeber umgehend handeln. Zudem seien weitere Pandemiewellen nicht ausgeschlossen.

 

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