Arbeitsgericht Gießen

Streiks im Gesundheitsbereich sind trotz Pandemie möglich

Während der Corona-Krise sind auch Streiks in Betrieben der Gesundheitsvorsorge möglich, so das Arbeitsgericht Gießen im Wege einer einstweiligen Verfügung. Zwar sei die Sicherstellung eines Notdienstes erforderlich, aber nicht unbedingt die Vereinbarung einer Notdienstvereinbarung (ArbG Gießen, Urteil vom 6. März 2020, Aktenzeichen 9 Ga 1/20).

In dem vorliegenden Fall geht es um die Untersagung von Streikmaßnahmen bis zum Abschluss einer gemeinsamen Notdienstvereinbarung. Die nicht tarifgebundene Verfügungsklägerin betreibt zwei Labore an unterschiedlichen Standorten mit 24 Beschäftigten. Dort gelten für die Untersuchung von Proben strenge zeitliche Vorgaben.

Mitte Dezember 2019 forderte die Verfügungsbeklagte, eine Gewerkschaft, die Arbeitgeberseite erfolglos zu Tarifverhandlungen auf. Auf das Angebot einer Notdienstvereinbarung reagierte die Arbeitgeberin nicht. Die Gewerkschaft drohte mit einer zweitägigen Streikmaßnahme. Weil zuvor ein Patient mit Corona in ein Krankenhaus eingeliefert wurde, für das die Verfügungsklägerin sämtliche Laboruntersuchungen vornimmt, beantragte sie eine einstweilige Verfügung gegen den Streik. Die Gewerkschaft teilte daraufhin mit, dass weiteres Personal für den Notdienst abgestellt würde, wenn dies wegen der Corona-Krise erforderlich sei.

Das Arbeitsgericht entschied, dass die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Untersagung des Streiks hat: Der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei zwar auch im Arbeitskampf möglich, setze jedoch voraus, dass die Arbeitskampfmaßnahme rechtswidrig ist. Nicht jeder Warnstreik ohne Abschluss einer Notdienstvereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberseite sei aber rechtswidrig. Für die Rechtmäßigkeit des beschlossenen Warnstreiks sei die Einrichtung eines Notdienstes erforderlich und nicht der Abschluss einer Notdienstvereinbarung.

Im vorliegenden Fall betonte das Arbeitsgericht, dass die Laboruntersuchungen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der Patientinnen und Patienten notwendig waren. Das Erfordernis einer Notdienstvereinbarung bestand aber dennoch nicht. Wichtiger war, dass der Notdienst durchgeführt wurde. Das Gericht bewertete außerdem positiv, dass die Gewerkschaft bereit war, weiteres Personal für den Notdienst bereitzustellen, wenn es im Zuge einer Entwicklung durch das Coronavirus zu einer Erhöhung der Anzahl von Patientinnen und Patienten komme. Die Entscheidung zeigt, dass selbst eine epidemische Lage von nationaler Tragweite das Streikrecht nicht per se aushebeln kann. Das Streikrecht ist ein Grundrecht und wurzelt tief in der Koalitionsfreiheit.

 

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