Das DLZ Ost vertrat eine Beamtin, die auf dem Weg zum Amtsarzt mit ihrem Fahrrad einen Unfall hatte und sich verletzte. Die Beamtin machte einen Dienstunfall geltend. Demgegenüber vertrat der Dienstherr, eine Kommune, die vom Verwaltungsgericht Dresden zurückgewiesene Auffassung, dass kein Dienstunfall gegeben sei.
Der Dienstherr vertrat die Auffassung, es handele sich nicht um einen Dienstunfall, denn es fehle die Dienstbezogenheit der Handlung. Diese Auffassung erwies sich als falsch, entschied das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 18. Januar 2016 (Az.: 11 K 490/15). Fordert der Dienstherr von einer Beamtin, sich dem Amtsarzt vorzustellen, so begründe dies eine Pflicht für die Beamtin, dem Folge zu leisten. Diese Anordnung sei im Dienstverhältnis ergangen und begründet grundsätzlich die oben genannte Pflicht und stelle damit die Dienstbezogenheit der (Dienst-)Handlung der Beamtin dar.
Fazit: Folgt ein Beamter/eine Beamtin der unmissverständlichen Aufforderung des Dienstherrn, den Amtsarzt aufzusuchen, so ist der unmittelbare Weg dorthin dienstunfallversichert. So entschieden vom Verwaltungsgericht Dresden im oben genannten Verfahren. Das Verfahren wurde erfolgreich durch das Dienstleistungszentrum Ost geführt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.