Zur Entscheidung stand die Frage, inwieweit Umzieh- und Waschzeiten eines auf Grundlage des TVöD-E Beschäftigten kommunalen Kanalarbeiters vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt.
Der Arbeitgeber ordnete an, dass die Kanalarbeiter bestimmte Schutzkleidung während der Dienstverrichtung zu tragen hätten. Diese Kleidung sei ausschließlich im Betrieb anzulegen und dürfe nicht außerhalb des Betriebes ge-tragen werden. Zugleich ordnete der Arbeitgeber an, dass die eingesetzten Beschäftigten nach ihrem Einsatz zu duschen hätten.
Während das Arbeitsgericht Göttingen, AZ: 3 Ca 500/11 Ö, in seiner Entscheidung am 22. Februar 2012 zu dem Ergebnis kam, dass das Umziehen zwar Arbeitszeit, nicht jedoch vergütungspflichtig sei. Das Duschen stelle jedoch keine Arbeitszeit dar, denn dies könne auch zu Hause erledigt werden. In der 2. Instanz einigten sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht, AZ: 4 Sa 431/12 am 31. Januar 2013 darauf, dass sowohl die Umziehzeiten, als auch die notwendigen Zeiten für das Duschen innerhalb der Arbeitszeiten liegen.