Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes auch bei haushaltsrechtlicher „Topfwirtschaft“

Der Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) erfordert keine feste Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle. Die Zulage ist auch in Fällen der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ zu gewähren..Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2014 festgestellt ( BVerwG 2 C 21.13). Ende 2014 hat das Gericht die Entscheidungsgründe für das vom dbb geführte Verfahren zugestellt.

In dem vom dbb geführten Verfahren begehrte die Klägerin die Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG, da sie seit Beginn ihrer Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt war. Nach erfolgloser Klage lehnte auch das Oberverwaltungsgericht die von der Klägerin eingelegte Berufung mit der Begründung ab, dass eine Zulage nach § 46 BBesG trotz Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit im Falle der sog. „Topfwirtschaft“ nicht gewährt werden könnte, da die dort verlangten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nur bei einer kongruenten Vakanz zwischen Dienstposten und Planstelle erfüllt seien. Dies erfordere notwendiger Weise eine freie und besetzbare Planstelle, die dem Dienstposten des anspruchstellenden Beamten zugeordnet sei. Bei der praktizierten Bewirtschaftung der Planstelle fehle es an einer solchen festen Zuordnung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte nunmehr mit o. g. Urteil fest, dass für die Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG eine feste Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle nicht erforderlich ist. Gemäß § 46 Absatz 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgabe eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen wird, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgabe eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Vorübergehend vertretungsweise ist die Übertragung, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden. Nicht notwendiger Weise ist im Falle der sog. Vakanzvertretung die Feststellung des Endes des Übertragungszeitraums.

Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn für die Beförderung des betreffenden Beamten eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit vorhanden ist. Dabei sind allein die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels und des Haushaltsplans maßgeblich. Zu berücksichtigen sind dabei allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans und nicht die darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und die sonstigen Leistungen zu erbringen. Der Dienstherr ist nur ermächtigt, nicht aber verpflichtet, die vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen in Anspruch zu nehmen. Soweit er diese nicht besetzt, stehen die entsprechenden Haushaltsmittel für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG an Beamte zur Verfügung, die seit längerer Zeit höherwertige Funktionsämter ausüben.

§ 46 BBesG setzt auf der Ebene des Haushaltsplans keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle voraus. Vielmehr gilt die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstelle zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörde.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiterhin fest, dass § 46 BBesG auch in den Fällen Anwendung findet, in denen der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist als Planstellen und damit Statusämter in dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. In diesen Fällen hat es der Dienstherr in der Hand, die Bewertung von Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, um einen solchen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Sofern er auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit verzichtet, soll er von dieser Entscheidung nicht noch in der Weise profitieren, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nach § 46 Absatz 1 BBesG als nicht gegeben angesehen werden.

Die Nichtanwendung von § 46 BBesG in Fällen der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ würde dazu führen, dass ein problematischer struktureller Zustand ohne besoldungsrechtliche Konsequenzen bliebe. Zwischen § 46 BBesG und der Stellenbewirtschaftung in Form der sog. haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ besteht ein Spannungsverhältnis, da in der Regel ein dauerhafter Überhang von höher bewerteten Dienstposten gegenüber einer nur geringen Anzahl von entsprechenden Planstellen besteht. Dieses setzt sich in Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen der beamtenrechtlichen Ämterordnung, nämlich dem der Einheit (Entsprechung) von Statusamt und Dienstposten.

Nach § 18 Satz 1 BBesG sind die Funktionen der Beamten und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Diese in § 18 Satz 1 BBesG normierte Verknüpfung von Status und Funktion beruht auf dem das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden Prinzip der dauerhaften Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die für die amtsangemessene Besoldung notwendige Zusammenschau vom Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinne steht einer dauerhaften Trennung von Amt und Funktion entgegen, der nur ausnahmsweise und vorübergehend aufgehoben werden kann. Diesem Grundsatz läuft ein – diese Einheit strukturell negierendes – dauerhaftes Auseinanderfallen der Anzahl höher bewerteter Dienstposten gegenüber nur in geringer Anzahl vorhandenen Statusämtern zuwider.

Wegen der Einzelheiten zur Höhe der zu gewährenden Zulage im Falle der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ durch Feststellung der Anzahl der Anspruchsberechtigten und der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit für den betreffenden Behördenbereich im streitgegenständlichen Zeitraum wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

 

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