Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

Rechte der Personalvertretungen in Thüringen deutlich gestärkt

Am 9. Mai 2019 hat der Thüringer Landtag eine umfassende Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG) beschlossen, die Personalvertretungen für "allzuständig" erklärt.

Nach der neuen Rechtslage bestimmen die Personalvertretungen demnach auch in Thüringen grundsätzlich mit in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die der Dienststellenleiter für die in der Dienststelle Beschäftigten treffen will. Die Beteiligungskataloge sind nur noch als Beispiele zu verstehen.

„Ein modernes und zeitgemäßes Gesetz, das den zahlreichen Forderungen der Personalräte und Gewerkschaften gefolgt ist und nicht den Bedenken der Arbeitgeber“, kommentiert Frank Schönborn, für das Sachgebiet Personalvertretung zuständiger stellvertretender Vorsitzender des Thüringer Beamtenbundes. „Es ist ein großer Schritt, um künftig für unsere Kolleginnen und Kollegen im öffentlichen Dienst in Thüringen gute Arbeitsbedingungen zu schaffen und um den Herausforderungen der Zukunft gerecht zu werden.“ Allerdings, so Schönborn weiter, verblieben trotz vieler notwendiger positiver Regelungen einige vom tbb angesprochene handwerkliche Fehler.

Das Gesetz bringt eine Vielzahl von Neuerungen, von denen hier nur einige Beispiele aufgezählt werden:

  • Die Amtszeit der Personalvertretungen wird von vier auf fünf Jahre verlängert, die der JAV entsprechend angepasst.
  • Das Wahlalter wird auf 16 Jahre gesenkt, Wählbarkeit besteht bereits nach dreimonatiger Dienststellenzugehörigkeit, Beamte behalten (wie bisher schon die Tarifbeschäftigten) ihre Wahlberechtigung auch in der Elternzeit.
  • Personalratsmitglieder erhalten ein Teilnahmerecht an Auswahlgesprächen der Dienststelle im Rahmen von Auswahlverfahren.
  • Das Initiativrecht wird auf Personalangelegenheiten erstreckt. Ausgedehnt werden auch der Informationsanspruch sowie der Anwendungsbereich für Dienstvereinbarungen.
  • Es wurden mehrere Verbesserungen bei den Freistellungen beschlossen: Eine volle Freistellung gibt es künftig bereits in Dienststellen mit in der Regel 200 bis 500 (bisher 250 bis 800) Beschäftigten. In Dienststellen mit über 2.000 Beschäftigten ist für je angefangene 1.000 Beschäftigte (bisher 1.500) eine weitere volle Freistellung zu gewähren.
  • Die Bildung dienststellenübergreifender Arbeitsgruppen zur Behandlung gemeinsam betreffender Angelegenheiten wird ermöglicht.
  • Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte erhält ein verbindliches Anhörungsrecht, und zwar vor Entscheidungen der Landesregierung, die für die Beschäftigten des Landes in den Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden unmittelbar verbindliche Regelungen enthalten, sowie vor Entscheidungen oberster Landesbehörden, die auch die Beschäftigten in den Geschäftsbereichen anderer oberster Dienstbehörden betreffen.

 

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