Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien: Besoldung in NRW war teilweise zu niedrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Besoldung bestimmter kinderreicher Beamtengruppen in den Jahren von 2013 bis 2015 verfassungswidrig zu gering war. Konkret geht es in dem am 29. Juli 2020 veröffentlichen Beschluss um Richterinnen und Richter sowie Staatanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 in Nordrhein-Westfalen mit drei berücksichtigungsfähigen Kindern im Jahr 2013 sowie mit vier berücksichtigungsfähigen Kindern in den Jahren 2014 und 2015, deren Besoldung dem von Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz gewährleisteten Alimentationsprinzip in diesen Zeiträumen nicht genügte.

„Nach der wegweisenden Entscheidung vom 28. Juli zu Inhalt und Mindestmaß der Alimentation hat das Bundesverfassungsgericht auch in diesem Fall deutliche Worte gefunden und Festlegungen getroffen, die über den entschiedenen Fall hinauswirken“, bewertet der Zweite Vorsitzende und Fachvorstand Beamtenpolitik des dbb Friedhelm Schäfer den Beschluss und kritisiert, dass Betroffene bis dahin „mühsam und über Jahre hinweg die ihnen zustehende Rechte auch mit der Unterstützung des dbb geltend machen mussten. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht erneut präzisiert, dass die Grundbesoldung so bemessen sein muss, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder für eine Zwei-Kinder-Familie amtsangemessen ist.“ Auch der zusätzliche Bedarf, der für das dritte und die weiteren Kinder entstehe, müsse vom Dienstherrn gedeckt werden. „Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar die R-Besoldung kinderreicher Beamter in den Jahren 2013 – 2015 in Nordrhein-Westfalen. Für die Beamten aller anderen Gebietskörperschaften und Rechtskreise mit drei oder mehr Kindern sind diese Klarstellungen aber ebenfalls wichtig. Die durch das Urteil festgestellten grundgesetzlichen Anforderungen werden mittelbar Wirkungen entfalten“, so Schäfer.

Das Land Nordrhein-Westfalen muss nun bis zum 31. Juli 2021 verfassungskonforme Regelungen treffen. Eine rückwirkende Behebung ist hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes wird mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht festgestellt.

 

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