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Fall des Monats

Besoldung: Ausgleichszulage für nach Berlin versetzte Landesbeamte

Vermindert sich die Grundbesoldung eines Landesbeamten (etwa aus Nordrhein-Westfalen) durch die Versetzung in das Land Berlin, so steht ihm nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin (Az.: 36 K 225.14, Urteil vom 14. Juli 2015) eine Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 6. August 2002 zu.

§ 13 Abs. 2 BBesG galt gemäß Art. 125 a GG bis 30. Juni 2011 und ist durch den neu eingeführten § 1 b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Berlin in das Berliner Landesrecht überführt worden. Hiernach erhalten Beamte eine Ausgleichszulage, wenn sich die Dienstbezüge des Beamten aus dienstlichen Gründen verringern.

Ein aus dem Land Nordrhein-Westfalen in das Land Berlin versetzter Beamter, der als bester Kandidat aus einem Auswahlverfahren hervorgegangen ist, muss vom aufnehmenden Dienstherrn übernommen werden. Die anzunehmenden dienstlichen Gründe für die Versetzung ergeben sich ohne Weiteres aus der dem Grundsatz der Bestenauslese folgenden Entscheidung zugunsten des ausgewählten (Versetzungs-) Bewerbers.

Das Verfahren konnte erfolgreich durch das Dienstleistungszentrum Ost geführt werden. Dem betroffenen Beamten konnten so Nachzahlungsbeträge von rund 20.000 Euro gesichert werden. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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