Ungerechtfertigte Kündigung:
Fahrlässiger Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen
Der Arbeitnehmer und Kläger ist angestellte Servicekraft in einem großen Unternehmen der Deutschen Bahn. Zu seinen Pflichten gehörte es, die getätigten Verkäufe von Genussmitteln zu bonieren und dem Kunden vor der Bezahlung den Bon als Rechnung herauszugeben. Wegen besonders hektischer Umstände am Tattag vergaß der Kläger die Bonierung eines Getränks im Wert von 2,80 Euro. Der Arbeitgeber kündigte hierauf verhaltensbedingt.
Als Mitglied einer dbb Gewerkschaft und mit Rechtsschutzhilfe des dbb Dienstleistungszentrums Ost klagte der Arbeitnehmer gegen diese verhaltensbedingte Kündigung und bekam Recht, so das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (AZ: 38 Ca 12276/12) vom 17. Januar 2013. Zwar verstieß der Kläger gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, dies jedoch nur fahrlässig. In dieser Konstellation spreche viel dafür, dass der Pflichtverstoß auf einem Fehler beruhe, der jedem Menschen einmal unterlaufen könne.
Für diese Annahme, dass es sich um ein Fehlverhalten handelte, dass jedem Menschen einmal unterlaufen könne spricht auch der Umstand, dass die Beklagte bei der notwendigen Betriebsratsanhörung ausgeführt habe, dass der Kläger ansonsten „gute und engagierte Arbeit leiste“.
Fazit: Nicht jeder Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten rechtfertigt eine sofortige verhaltensbedingte Kündigung.