Bundeskabinett:

Gesetz zur Professorenbesoldung und weiteren dienstrechtlichen Vorschriften gebilligt

Das Bundeskabinett hat am 30 Januar 2013 einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Professorenbesoldung und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften gebilligt. Viele Anregungen des dbb wurden im Vergleich zum ersten Entwurf aufgenommen. Bei der Professorenbesoldung kritisiert der dbb allerdings insbesondere die Regelungen zur Anerkennung von Kinderbetreuungs- oder Pflegezeiten für die Erfahrungszeit sowie die Absenkung der Ruhegehaltsfähigkeit von Leistungsbezügen.

Die Regelungen zur Professorenbesoldung im Überblick:

  • Anhebung des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3,
  • Einführung eines Erfahrungsstufenaufstieges in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bestehend aus 3 Stufen, wobei der Aufstieg nach 7 Jahren erfolgt,
  • Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten als Erfahrungszeiten in-nerhalb des Stufenaufstieges,
  • Berücksichtigung von Erfahrungszeiten bei der ersten Stufenfestsetzung, wobei Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nicht einbezogen sind,
  • Beibehaltung von Leistungsbezügen
  • Anrechnung im Rahmen der Überleitung von Leistungsbezügen aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, die zum 1. Januar 2013 bereits bestanden haben.

Positiv bewertet der dbb, dass Leistungsbezüge für besondere Leistungen in der Forschung, Lehre, Kunst usw. bei der Überleitung vollständig erhalten bleiben. Kritisiert wurde jedoch, dass Zeiten einer Kinderbetreuung oder Pflege, die vor der Ernennung erbracht wurden, nicht als Erfahrungszeit mit einem Zeitraum von mindestens drei Jahren anerkannt werden sowie die Absenkung der Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge von 40 auf nunmehr 22 Prozent.

Neuregelung der Vergütung des Einsatzdienstes der Bundeswehrfeuerwehren

Im ursprünglichen Gesetzentwurf war für Beamten im Einsatzdiensten der Bundeswehrfeuerwehren, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich bereit erklärt haben, zunächst die Vergütung von 24-Stunden-Schichten mit jeweils 50 Euro im Jahr 2013 (mit jährlicher Verringerung um 10 Euro bis 2017 sowie Halbierung, wenn die Verpflichtung erst nach dem 1. August 2013 abgegeben wird) beabsichtigt. Gleichzeitig sollte ein Ausschluss von der Mehrarbeitsvergütung nach Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung erfolgen, wenn eine Vergütung für 24-Stunden-Schichten gewährt wird.

Die neue Regelung legt fest, dass diese Beamten bis zum 31. Dezember 2017 eine Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden Dauer erhalten, wenn die über wöchentlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden

  • für einen Dienst von mehr als 10 Stunden 25,50 Euro,
  • für einen Dienst von 24 Stunden 51,00 Euro.

Ein Ausschluss von der Mehrarbeitsvergütung wird nicht vorgenommen.

Die vom dbb im Beteiligungsgespräch vorgetragenen Einwendungen wurden damit gehört und berücksichtigt. Der dbb wertet die vorgesehene Regelung als positiv, da sie gegenüber den Beamten eine Wertschätzung für die erheblichen Mehrbelastungen gezeigt.

 

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