Nasenbeinfraktur vereitelt Dinner
Die Fahrt zur Nahrungsaufnahme kann eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit sein. Das dbb Dienstleistungszentrum Süd-West führte erfolgreich ein entsprechendes Verfahren.
Es ging um die Frage, ob ein auswärtig untergebrachtes Mitglied eines Gesamtpersonalrats einen Arbeitsunfall erlitten hat, wenn dieser auf dem Weg in ein Restaurant geschah.
Ein auswärtig untergebrachtes Mitglied eines Gesamtpersonalrats begab sich am Abend nach der Gremiumssitzung auf den Weg in ein Restaurant, das drei bis vier S-Bahn-Stationen vom Tagungshotel entfernt war. Das Tagungshotel hielt keine eigene Gastronomie vor, sodass ein auswärtiges Essen anberaumt war. Das Mitglied erlitt beim Betreten der S-Bahn einen Unfall: Die Türen der S-Bahn schlossen sich ungewöhnlich schnell, das Mitglied wurde eingeklemmt, stolperte und erlitt eine Nasenbeinfraktur. Dieses Ereignis ist als Arbeitsunfall anzuerkennen, so das Sozialgericht Reutlingen in einem Urteil vom 5. Dezember 2019 (Az.: S 6 U 1605/18).
Versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ist demnach auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit. Das Aufsuchen einer nicht unverhältnismäßig weit entfernten Gaststätte ist vom Unfallversicherungsschutz gedeckt, weil sich ein Versicherter auf einer Dienstreise dem Umstand, auswärts essen gehen zu müssen, nicht entziehen kann. Der Versicherungsschutz ende dort, wo der Versicherte eine Gaststätte aufsucht, die von der Unterkunft unverhältnismäßig weit entfernt wäre, obwohl in der näheren Umgebung gleichwertige Gaststätten zur Einnahme angemessener Mahlzeiten zur Verfügung stehen.