Neue Regelungen zur Soldatenbeteiligung und für Personalvertretungen beim Bundesnachrichtendienst und im Geschäftsbereich des BMVg

Mit der Verkündung des Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften sind zum 2. September 2016 umfangreiche Änderungen für die Soldatenbeteiligung sowie Änderungen in den Sondervorschriften für den Bundesnachrichtendienst (§ 86 BPersVG) und für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (§ 92 BPersVG) in Kraft gesetzt worden. Im Rahmen der Verbändebeteiligung konnte der dbb in Bezug auf das SBG insbesondere erreichen, dass die ursprünglich im Referentenentwurf verfolgte Absicht, die Mitgliederzahl der Personalvertretungen, zu denen Soldaten als weitere Gruppe hinzutreten, zu verringern, aufgegeben wurde. Die Besitzstands- und Ausgleichsregelungen und die sog. Drittelerhöhung wurden daher nicht verändert. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine Verkleinerung der Gremien angesichts der gewachsenen Aufgaben der Bundeswehr kontraproduktiv wäre. Die Interessenvertretungen der zivilen Beschäftigten bleiben damit unberührt.

Das Gesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I Nr. 43 vom 1.9.2016, S. 2065 – 2081) bringt in seinem Artikel 1 eine Vielzahl von Änderungen im, wie es jetzt heißt, Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz; das Gesetz wurde daher völlig neu gefasst. Mit den Änderungen soll die Soldatenbeteiligung an die neuen Bundeswehr-Strukturen angepasst werden. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Stärkung der Stellung der Vertrauensperson. Dies wird bewirkt insbesondere durch eine Amtszeitverlängerung von zwei auf vier Jahre, die Anhebung der Ausstattung der Vertrauensperson auf den für Personalräte geltenden Standard, einen erweiterten Versetzungsschutz, ein Recht auf Durchführung von Versammlungen u.a. bei Brigaden und Divisionen, verbesserte Weiterbildungsmöglichkeiten und Aufwandsentschädigung bei Freistellung. Zudem werden die Beteiligungsrechte der Vertrauensperson ausgebaut; zu nennen ist hier insbesondere ein Mitbestimmungsrecht bei Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit sowie die Anhörung in personellen Angelegenheiten, falls der Soldat/die Soldatin dies nicht ausdrücklich ablehnt. In Anlehnung an die allgemeinen Überwachungs- und Antragsrechte nach § 68 BPersVG erhalten auch die Vertrauenspersonen entsprechende Aufgaben.

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften enthält Änderungen der §§ 86 und 92 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. So werden einige der in § 86 BPersVG enthaltenen Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst eingeschränkt, andere aufgehoben und damit ein Schritt hin auf heute übliche personalvertretungsrechtliche Standards getan. Hervorzuheben ist die Schaffung der Möglichkeit zur Bildung eines von allen Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes gewählten Gesamtpersonalrats, der als Stufenvertretung gegenüber dem Kanzleramt fungiert. Weitere Verbesserungen bestehen z.B. darin, dass künftig Personalversammlungen auch als Vollversammlungen in der Zentrale durchgeführt werden können, dass für die Festlegung der Tagesordnung nur noch „Benehmen“ (anstatt bisher „Einvernehmen“) erforderlich ist, dass die langjährig erprobte vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalvertretungen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften per Gesetz bestätigt wird sowie die Fortentwicklung der Beteiligungsrechte. Eine sog. Experimentierklausel lässt darüber hinaus Dienstvereinbarungen zu, in denen von einigen der verbliebenen Einschränkungen des § 86 BPersVG abgewichen werden darf.

Mit der Neufassung des § 92 Nr. 2 BPersVG wird für beteiligungspflichtige Maßnahmen bei Sozialeinrichtungen, die aufgrund der bisherigen Struktur in die Erstzuständigkeit des Hauptpersonalrats fielen und dort für Überlastung sorgten, ein neues System eingeführt. Die Beteiligung wird künftig durch einen Ausschuss ausgeübt, wenn ein solcher bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle gebildet wurde. Die Bildung des Ausschusses wiederum ist von der Zustimmung des gesetzlich zuständigen Beteiligungsgremiums abhängig. Die Aufgaben und Befugnisse des Dienststellenleiters werden in diesen Fällen durch die für die Entscheidung zuständige Stelle wahrgenommen. Damit wird die Mitbestimmung auf die Beteiligten vor Ort übertragen und eine gesetzliche Grundlage für die schon bisher nach den Heimbewirtschaftungsbestimmungen gebildeten Betreuungsausschüsse geschaffen, die ortsnahe praxisorientierte Lösungen ermöglicht. Dieses Vorgehen ist möglich bei innerdienstlichen oder sozialen Angelegenheiten, die Liegenschaften eines Dienstortes betreffen.

 

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