Fall des Monats

Sinkende Schülerzahlen: Zulagen entfallen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem vom Dienstleistungszentrum Ost geführten Verfahren entschieden, dass einem angestellten Ständigen Vertreter des Schulleiters einer Sekundarschule, deren Schülerzahlen unter 360 sank, keine Ausgleichszulagen entsprechend beamtenrechtlicher Regelungen zustehen.

Eine angestellte Lehrkraft mit der oben beschriebenen Funktion erhielt zunächst die Entgeltgruppe 14 TV-L. Nachdem die Schülerzahl an der Schule dann auf unter 180 sank, schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Änderungsvertrag, wonach künftig Vergütung aus der Entgeltgruppe 13 des TV-L gezahlt wurde. Gleichzeitig begehrte der von uns vertretene Kläger wegen der rückläufigen Schülerzahlen und der Herabgruppierung eine Ausgleichszulage entsprechend dem Landesbesoldungsgesetz. Zu Unrecht, so entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. November 2014, Az.: 6 AZR 1055/12, und hob das vorausgehende stattgebende Urteil des LAG Sachen-Anhalt auf.

Ein solcher Anspruch bestehe nicht. Ein vollständiger Gleichlauf zwischen Angestelltenvergütung und Beamtenbesoldung sei aufgrund des unterschiedlichen Rechtsstatus der beiden Personengruppen nicht zwingend geboten. Zwar sehe das Besoldungsrecht für Beamte unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichszulagen für eine mit diesem Fall vergleichbare Situation vor, doch fehle es an einer tarifvertraglichen Verweisung auf diese Ausgleichszulagenregelungen. Eine analoge Anwendung scheide aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Angestellte Lehrer sollen zwar hinsichtlich ihrer Eingruppierung Beamten gleichgestellt sein. Dies gelte jedoch nicht für die Frage des Ausgleichs (in Gestalt von Zulagen) für eine Herabgruppierung.

 

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