Schleswig-Holstein

Verfassungsgemäße Alimentation: Was Beamtinnen und Beamte jetzt tun müssen

Das Gesetzespaket, mit dem der Landtag auf die verfassungswidrige Besoldungssituation reagiert hat, ist am 1. Mai 2022 in Kraft getreten. Einige der Nachbesserungen greifen automatisch. In bestimmten Fällen ist jedoch ein Handeln der Beamtinnen und Beamten erforderlich, teilt der dbb sh mit

Von den für die Besoldung zuständigen Stellen müssen – gegebenenfalls rückwirkend – automatisch umgesetzt werden: die beschlossenen Hebungen in der Laufbahngruppe 1 (von A 5 nach A 6 sowie in bestimmten Fällen von A 6 nach A 7), die Streichung der Erfahrungsstufe 1 bis zur Besoldungsgruppe A 7, die Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlags um 40 Euro je Kind sowie die Verbesserungen bei der Beihilfe (Erhöhung der Beihilfebemessungssätze in bestimmten Fällen mit berücksichtigungs-fähigen Kindern sowie Wegfall des Beihilfeselbstbehaltes bis A 9) und der Heilfürsorge (Reduzierung der Besoldungskürzung auf 1 Prozent). Allerdings müssen die betroffenen Beamtinnen und Beamten dafür Sorge tragen, dass der Versicherungsschutz aufgrund neuer Beihilfesätze angepasst und die Beihilfekasse entsprechend informiert wird.

Grundlegender Handlungsbedarf besteht im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Familienergänzungszuschläge. Diese kommen bei ein oder zwei berücksichtigungsfähigen Kindern für die Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 (bis zu 475 Euro) sowie bei mindestens drei berücksichtigungsfähigen Kindern unabhängig von der Besoldungsgruppe (bis zu 353 Euro je Kind, aber besondere Regelung rückwirkend für Januar 2020 bis April 2022) in Frage. Voraussetzung ist grundsätzlich die Unterschreitung von Höchstgrenzen des Familien- bzw. Partnereinkommens. Dies muss durch entsprechende Vordrucke, die die Bezügestellen vorhalten, erklärt werden.

Da sich die Politik aus Spargründen für eine kleinteilige und komplizierte Regelung entschieden hat, ist davon auszugehen, dass in der Praxis Fragen und Probleme auftreten. Diese wird der dbb sh über seine Fachgewerkschaften zusammentragen, um an Lösungen arbeiten zu können. Ungeachtet dessen könne aber auch auf alle, die von der neuen Gesetzeslage nicht profitieren, Handlungsbedarf zukommen: Nämlich die Absicherung weiterhin bestehender Ansprüche. Denn nach Auffassung des dbb sh ist es nicht akzeptabel, dass etliche Kolleginnen und Kollegen weiterhin von Kürzungen betroffen sind, aber kaum oder gar nicht von den Ausgleichsmaßnahmen profitieren. Hierzu werde man – nach fundierten Vorbereitungen – rechtzeitig Informationen und Empfehlungen geben.

 

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