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DSTG Bundesfrauenvertretung

Vorsorge dient der persönlichen Sicherheit

Im Rahmen der Informationsreihe „Finanzen und Vorsorge“ legen die DSTG Frauen ein weiteres wichtiges Thema ans Herz.

Die Absicherung durch eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung sollte jeder in Betracht ziehen, so die Vorsitzende der Bundesfrauenvertretung, Johanna Mieder.

Wofür braucht man eine Vorsorgevollmacht?
Jeder sollte ab seiner Volljährigkeit einer oder mehreren nahestehende Personen eine Vollmacht erteilen für den Fall, dass man selbst nicht mehr geschäfts- oder entscheidungsfähig ist. In so einer Notsituation trifft dann der Bevollmächtige im Namen des Vollmachtgebers Entscheidungen. Liegt eine korrekt erstellte Vollmacht vor, kann sofort gehandelt und eine rechtliche Betreuung vermieden werden. Die Vorsorgevollmacht kann sämtliche Interessensbereiche eines Vollmachtgebers umfassen, wie zum Beispiel die Vertretung gegenüber Behörden, Arztgespräche, Wohnangelegenheiten und finanzielle Fragen. Ausgenommen sind höchstpersönliche Angelegenheiten wie die Eheschließung, die Testamenterstellung oder das Wahlrecht, aber auch freiheitsentziehende Maßnahmen.

Was ist bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht zu beachten?
Zum Zeitpunkt der Erstellung muss man geschäftsfähig und volljährig sein. Die Vorsorgevollmacht unterliegt grundsätzlich keiner besonderen Form und ist sowohl handschriftlich als auch maschinell geschrieben rechtswirksam. Sie muss aber unbedingt persönlich datiert und unterschrieben sein. Es ist ratsam, sich entsprechende Vorlagen bei Betreuungsbehörden oder Verbraucherberatungen zu beschaffen. Es gibt sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich, in bestimmten Fällen (bei Immobilienbesitz oder größerem Vermögen) ist jedoch eine öffentliche Beglaubigung notwendig. Diese erhalten Sie bei der zuständigen Betreuungsbehörde gegen eine geringe Gebühr.

Wo wird eine Vorsorgevollmacht hinterlegt?
Bevollmächtigte und Vollmachtgeber sollten je ein Exemplar bei sich aufbewahren. Möglich ist auch die Aufbewahrung bei einer dritten Person, die sie dann im akut eintretenden Fall an den bzw. die Bevollmächtigten aushändigt. Seit einiger Zeit ist auch die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich. Betreuungsgerichte oder behandelnde Ärzte können sie dort abrufen. Hier können sowohl notarielle als auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten hinterlegt werden, aber auch Betreuungs- und Patientenverfügungen, sowie Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht.

Was ist das seit 1. Januar 2023 gültige Notvertretungsrecht?
Wenn Verheiratete aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit ihre Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen können, kann der Ehepartner sie für bis zu sechs Monate bei diesen Entscheidungen vertreten. Das Notvertretungsrecht tritt in Kraft, wenn ein Arzt formell bescheinigt, dass der Zustand eine Vertretung notwendig macht. Dann wirkt die Vertretung sofort und unmittelbar.

Was sind die Vor- und Nachteile einer Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht ist ein Ausdruck von Selbstbestimmung und ist gesellschaftlich geachteter als eine Betreuung. Sie kann leicht erstellt, aber auch wieder geändert und zurückgezogen werden. Der Nachteil ist, dass niemand den Bevollmächtigten kontrolliert, ob er die Vollmacht missbraucht oder im Sinne des Vollmachtgebers handelt (z.B. bei Änderung der familiären Situation). Für mehr Sicherheit erstellen Sie eine notarielle Betreuungsverfügung.

Was ist eine Betreuungsverfügung?
Liegt eine notarielle Betreuungsverfügung vor, entscheidet immer ein Gericht, wann es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden eine Betreuung für erforderlich hält. Es ernennt einen Betreuer, der dann unter gerichtlicher Kontrolle steht. Ein Betreuer, egal ob Berufsbetreuer oder ehrenamtlich, wird für seine Tätigkeit bezahlt. Viele bevorzugen eine Vorsorgevollmacht, weil sie befürchten, dass die Betreuung immer eine fremde Person übernimmt. Das ist nicht zutreffend. Gerichte greifen vorrangig immer auf Ehegatten und Verwandte ersten Grades zurück.

Und warum eine Patientenverfügung?
In der Patientenverfügung legt man seinen persönlichen Willen im Hinblick auf medizinische Behandlungen im Notfall selbst fest, während mit einer Vorsorgevollmacht der Bevollmächtige Ansprechpartner für Ärzte ist und Entscheidungen trifft.

 

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