Personalratswahlen 2024

ZfPR: Bestellung der Ersatzmitglieder des Wahlvorstands und mehr

Nicht nur auf Bundesebene, sondern auch in mehreren Ländern finden 2024 wieder Personalratswahlen statt. Damit von Beginn an alles richtig läuft, greift die aktuelle Zeitschrift für Personalvertretungsrecht (ZfPR) zentrale Themen für alle auf, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen befasst sind.

Erläutert wird unter anderem, wie Ersatzmitglieder des Wahlvorstands nach der Neuregelung im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) 2021 rechtswirksam bestellt werden.

Der Wahlvorstand ist das für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortliche Organ. Entscheidet er in fehlerhafter Zusammensetzung, ist allein deshalb die Wahl anfechtbar. In dem mit der Novelle 2021 eingefügten § 21 Satz 6 BPersVG wird die Bestellung der Ersatzmitglieder erstmals gesetzlich geregelt. Wie das zu geschehen hat, ist in der Literatur jedoch schon jetzt strittig, Rechtsprechung gibt es zur Neuregelung noch nicht. Dr. Arnim Ramm erläutert in seinem Beitrag „Ersatzmitglieder des Wahlvorstands: Bestellung, Nachrücken, Mitarbeit“, mit welchem Bestellungsverfahren man auf der sicheren Seite sein kann.

Maria Gülich zeigt in ihrem Aufsatz „Kandidatenmangel bei Personalratswahlen: Herausforderungen und Lösungsansätze“ auf, welche gravierenden Konsequenzen es hat, wenn mangels Bewerberinnen und Bewerbern keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht werden. Doch sie hat auch Tipps parat, wie die schwierige Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten gelingen kann.

Nicht jeder Verein kann Gewerkschaft sein. Aber nur den Gewerkschaften stehen die im BPersVG niedergelegten Rechte zu. Das ist das Thema des Aufsatzes von Milanie Kreutz „Exklusivität der Gewerkschaftsrechte in den Dienststellen“.

Hieran anknüpfend beschreibt Nicole Knorz „Die Rolle der Gewerkschaften bei Vorbereitung und Durchführung von Personalratswahlen – mittendrin, nicht nur dabei“, von der Teilnahme an Sitzungen des Wahlvorstands über das Wahlvorschlagsrecht bis zur Wahlwerbung.

Ebenfalls ganz zu Anfang der Wahlvorbereitungen steht die Frage für viele in Nebenstellen und Dienststellenteilen Beschäftigte, ob eine Verselbstständigung Sinn machen würde. Antonia Rabe erläutert die Voraussetzungen und Konsequenzen eines wirksamen Verselbstständigungsbeschlusses.

Im Rechtsprechungsteil der Zeitschrift werden unter anderem drei Entscheidungen zu wahlrechtlichen Themen vorgestellt:

Das OVG Berlin-Brandenburg hat sich in seinem Beschluss vom 22. September 2022 – 62 PV 2.21 – mit einem „Dauerbrenner“ beschäftigt: der sicheren Verwahrung der bei Briefwahl beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge. Eine Urne muss schon sein, meint das OVG. Keineswegs zwingend, hält Henning Meier dem in seiner Anmerkung entgegen und vertraut die Entscheidung über die Art der Verwahrung dem Ermessen des Wahlvorstands an.

Zum Listenschutz bei Wahl der Ergänzungsmitglieder in einem erweiterten Vorstand muss noch das letzte Wort vom BVerwG gesprochen werden. Wann liegt die geforderte gemeinsame Interessenausrichtung vor, so dass die auf verschiedene Wahlvorschlagslisten entfallenen Stimmen gruppenübergreifend zusammenzuzählen sind – und das auch noch bei Anwendung verschiedener Wahlverfahren in den Gruppen? Welche Rolle insbesondere das Kennwort hierbei spielt, haben das OVG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 1. März 2023 – 62 PV 4.22 – und Dr. Serge Reitze in seiner Anmerkung herausgearbeitet.

Auch in den Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – 5 A 11514/21.OVG –, deren Kerngehalt PD Dr. Thomas Spitzlei in seiner Anmerkung auf den Punkt bringt, geht es zunächst um das Kennwort, hier allerdings um dessen Bedeutung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige sog. Tarnliste vorliegt. Die Suche nach handhabbaren Kriterien für eine derartige Tarnliste bildet den Schwerpunkt der Entscheidung. Weiterer Themenschwerpunkt war die hier ausnahmsweise angenommene Zulässigkeit einer reinen Frauenliste.

Mehr Informationen zur ZfPR gibt es auf dbb.de.

 

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