Tarifpflege
Autobahn GmbH: Klare Verbesserungen vereinbart
Um den noch jungen Tarifvertrag bei der Autobahn GmbH nachzujustieren, wurden im Rahmen einer „Evaluierung“ spürbare Verbesserungen vereinbart, die bereits jetzt – schon vor dem Ende der Laufzeit – greifen.
Volker Geyer, dbb Vize und Fachvorstand Tarifpolitik, machte am 21. September 2022 deutlich: „Der Verkehr auf den Autobahnen läuft, weil die Kolleginnen und Kollegen ihren Job hervorragend machen. Innerhalb der Autobahn GmbH gibt es noch einige Stolpersteine. Die auszuräumen, muss unser gemeinsames Ziel sein. Mit dieser Einigung sind wir diesem Ziel ein gutes Stück nähergekommen.“
Für den Bundesvorsitzenden der VDStra.-Fachgewerkschaft. Hermann Josef Siebigteroth. ist es wichtig, dass der noch junge Tarifvertrag fortlaufend überprüft und bei begründetem Nachbesserungsbedarf auch weiter angepasst wird. Auch der Autobahn GmbH müsse klar sein, dass ihr wertvollstes und wesentlichstes Kapital die Kolleginnen und Kollegen seien, denen entsprechend Anerkennung und Wertschätzung entgegengebracht werden müsse.
Die Verbesserungen betreffen im Wesentlichen:
Entgeltgruppe 7 für Fahrer/-innen von Großgeräteträgern: Zukünftig werden Fahrer/-innen von Großgeräteträgern in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert! In Teil II Abschnitt I des Eingruppierungstarifvertrages wird dazu ein neues Funktionsmerkmal in der EG 7 unter Ziffer 2 aufgenommen. Die darauf basierende Höhergruppierung wird stufengleich und unter Mitnahme der zurückgelegten Stufenlaufzeit vollzogen. Dies bedeutet auch, dass Beschäftigte, die als Vertreter der entsprechenden Fahrer/-innen tätig werden, unter den Voraussetzungen des § 14 MTV Autobahn eine Zulage für die Dauer der Vertretung erhalten, wenn diese mindestens zehn Tage ausgeübt worden ist.
Erhöhung von Zulagen und Zuschlägen: Die im Manteltarifvertrag Autobahn, im TV EGV und KraftfahrerTV in Beträgen festgelegten Zulagen und Zuschläge werden zum 1. November 2022 um 1,8 Prozentpunkte erhöht. Die Vorarbeiterzulage gemäß § 9 TV EGV erhöht sich zum 1. November 2022 um den in den Entgeltgruppen 4 bzw. 8 Stufe 1 festgelegten Vomhundertsatz.
Kürzere Regelarbeitszeit im Außendienst der Tunnelleitzentralen: Beschäftigte im Außendienst der Tunnelleitzentralen werden zukünftig § 6 Abs. 1 b) zugeordnet, so dass eine Regelarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden anstelle von 39 Wochenstunden besteht.
Anerkennung der einschlägigen Berufserfahrung bei Neueinstellungen: Bei Neueinstellungen wird zukünftig die gesamte einschlägige Berufserfahrung auf die Stufenlaufzeit angerechnet, § 16 Satz 2 MTV Autobahn wird entsprechend geändert.
Auszubildende und dual Studierende mit praktischen Ausbildungstätigkeiten im Gefahrenraum Autobahn sollen in die Gruppenunfallversicherung einbezogen werden. Hier ist die konkrete Ausgestaltung allerdings noch offen.
Ein zusätzlicher Tag bezahlter Freizeitausgleich pro Jahr für Beschäftige, die regelmäßig ehrenamtlich tätig sind: Beschäftigten, die seit mindestens einem Jahr im Durchschnitt drei Stunden wöchentlich ehrenamtliche Arbeit in Vereinen und anderen dem Allgemeinwohl dienenden Einrichtungen leisten und keine, über die Erstattung von Auslagen und Unkosten hinausgehende Aufwandentschädigung bis zur jeweils einschlägigen Einkommenssteuerfreibetragshöhe erhalten, wird ein zusätzlicher Tag bezahlter Freizeitausgleich gewährt.
Freistellung und Kostenübernahme für die Qualifikation zum IHK Prüfer: Beschäftigte, die sich als IHK Prüfer für die Prüfungsabnahme von Auszubildenden qualifizieren lassen, werden für die Dauer der jeweiligen Qualifizierungsmaßnahmen bezahlt freigestellt, die Kosten für die Qualifizierungen werden vom Arbeitgeber getragen.
Nicht genommener Urlaub kann zukünftig bis Ende September des Folgejahres angetreten werden: Kann der Jahresurlaub im laufenden Urlausjahr nicht vollständig genommen werden, so ist dieser zu übertragen. Bisher musste der Urlaub bis spätestens Ende Mai des Folgejahres genommen werden. Diese Frist wird nun bis Ende September des Folgejahres ausgedehnt, damit den Beschäftigten mehr Spielraum zusteht.
Musterverfahren bei streitiger Eingruppierung: Soweit vergleichbare Sachverhalte vorliegen, sollen Musterverfahren vereinbart werden, um unnötige Kosten und Aufwand auch für die betroffenen Beschäftigten zu vermeiden. Die Arbeitgeber werden sich insoweit nicht auf Ausschlussfristen oder die Verjährung berufen.
Übernahme der Regelung zu Familienheimfahrten aus dem TVAöD. Der TV Nachwuchskräfte der Autobahn wird um eine entsprechende Regelung ergänzt.