Einigung erzielt:

Ertragsbeteiligung an Flughäfen

Am 24. und 25. Juli 2013 hat der dbb in Offenbach die Tarifverhandlungen mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) über eine Ertragsbeteiligung für die Beschäftigten an Flughäfen erfolgreich zu Ende gebracht. Alle Flughafenbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des TVöD BT–F fällt und am ersten des Auszahlungsmonats im Arbeitsverhältnis stehen, erhalten danach in den Jahren 2013 bis 2015 eine jährliche Ertragsbeteiligung.

Gestufte Zahlungen in den Jahren 2013 bis 2015

Nach schwierigen Verhandlungen ist es gelungen, ein tragfähiges Modell für die Jahre 2013 bis 2015 zu entwickeln. Maßgeblich für die Höhe der jährlichen Zahlung ist das testierte Jahresergebnis des jeweiligen Flughafens in den Vorjahren vor Ergebnisab- oder –zuführungen oder der Ausschüttung von Dividenden/Gewinnen oder sonstigen Abführungen an den/die Anteilseigner. Der Grundbetrag der Ertragsbeteiligung beträgt danach 250 € brutto. Je nach Ergebnis des Vorjahres bzw. der Vorjahre wird dieser Betrag erhöht oder auch abgesenkt. Danach werden folgende Beträge geleistet:

  • Sind die Jahresergebnisse in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren negativ, wird nur ein abgesenkter Betrag von 100 € brutto gezahlt.
  • Ist das Jahresergebnis des Vorjahres positiv, wird ein erhöhter Betrag von 450 € gezahlt.
  • Sind die Jahresergebnisse in den letzten drei abgeschlossenen Ge-schäftsjahren alle positiv, wird ein Betrag von 600 € gezahlt.
  • Sind die Jahresergebnisse der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre alle positiv und überschreitet das Ergebnis des letzten Vorjahres zudem das im verabschiedeten Wirtschaftsplan ausgewiesene Ergebnis, wird ein Gesamtbetrag von 700 € gezahlt.
  • In allen anderen Konstellationen wird stets der Grundbetrag von 250 € gezahlt.
  • Wird trotz negativen Jahresergebnisses eine Dividende ausgeschüttet oder Kapital entnommen, steht die Ertragsbeteiligung wie bei einem positivem Jahresergebnis zu.

Auszahlungszeitpunkt ist in der Regel der Monat September eines jeden Jahres, spätestens jedoch der Dezember. Die erste Zahlung erfolgt bereits im Jahr 2013. Allerdings wurde vereinbart, dass für das Jahr 2013 freiwillige Zahlungen der Flughäfen, die als Erfolgsbeteiligung geleistet worden sind, auf die Zahlung angerechnet werden können. Beschäftigte in Teilzeit erhalten die Zahlung anteilig. Das Gleiche gilt auch für Beschäftigte, die erst im Laufe des Jahres eine Beschäftigung aufgenommen haben. Diese Regelung gilt auch für Tochtergesellschaften der Flughäfen, in denen der TVöD BT-F Anwendung findet.

Landesbezirkliche Öffnungsklausel für Flughäfen in Notlagen/ Sonderregelung für börsennotierte Unternehmen

Für den Fall, dass ein Flughafen sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, ist vorgesehen, dass ein landesbezirklicher Tarifvertrag abweichende Regelungen festlegen kann, so dass diese Flughäfen im Ergebnis dann nicht mit der Zahlung belastet werden.

Für börsennotierte Aktiengesellschaften – in diesem Falle die Fraport AG – wird ebenfalls ein landesbezirklicher Tarifvertrag mit entsprechendem Inhalt abgeschlossen werden. Dies ist aufgrund aktienrechtlicher Besonderheiten erforderlich. Die Tarifparteien haben eine Erklärungsfrist bis zum 25. November 2013 vereinbart.

 

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