dbb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich
Gutachterärztin als Fachärztin eingruppiert!
Auch in dritter Instanz erfolgreich war eine vom dbb Dienstleistungzentrum erhobene Klage gegen die Eingruppierung einer im Amt für Familie und Soziales als versorgungsmedizinische Gutachterin beschäftigten Fachärztin für Allgemeinmedizin als „einfache“ Ärztin. (BAG 4 AZR 220/08)
Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner am 19. März 2010 dem dbb Dienstleistungszentrum zugestellten Urteilsbegründung hervorhebt, erfüllt die Tätigkeit als versorgungsmedizinische Gutachterin den Tatbestand „Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit“, die unter Verg.-Gr. I b, Fallgr. 7, Anl. 1 a zu BAT Bund/Länder fällt. Als Fachärztin für Allgemeinmedizin verfüge die Klägerin über Kenntnisse und Erfahrungen in verschiedenen Fachdisziplinen, die für ihre Tätigkeit als Gutachterin notwendig seien.
Das Bundesarbeitsgericht folgt damit den Feststellungen des Sächsischen Landesarbeitsgerichts aus der Vorinstanz und weicht im Ergebnis von früheren obergerichtlichen Entscheidungen ab (vgl. insb. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.1999, Az.: 10 Sa 3/99).
Die Entscheidung ist wegweisend für die Eingruppierung aller Fachärzte, die eine Gutachtertätigkeit ausüben, die Facharztqualifikation voraussetzt, aber trotzdem nur als „einfache“ Ärzte vergütet werden.