Bundespersonalvertretungsgesetz novelliert

Mitbestimmung im Bund: Es bleiben Baustellen

Der Bundestag hat am 23. April 2021 die Novelle des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) verabschiedet. Damit wurde das seit 1974 nur marginal veränderte Gesetz zum

ersten Mal einer grundlegenden Revision unterzogen.

 

„Da sich der Entwurf erklärtermaßen auf konsensfähige Aspekte beschränken sollte, stand für uns von Beginn an fest, dass das hieraus entwickelte Gesetz nur der Anfang eines weiterzuführenden Novellierungsprozesses würde sein können“, sagte der Zweite Vorsitzende des dbb und Fachvorstand Beamtenpolitik Friedhelm Schäfer. Der dbb erwarte daher, dass nach den Bundestagswahlen die Novellierung unverzüglich wieder auf die Agenda gesetzt wird.

„Gerade mit Blick auf die digitalen Zugangsrechte für Gewerkschaften wurde zwar zuletzt noch etwas nachgebessert. Vor dem Hintergrund veränderter Arbeitsformen und Anwesenheitszeiten der Beschäftigten in der Dienststelle muss hier jedoch noch nachgelegt werden“, betonte Schäfer. Im neuen Gesetz begrüße der dbb viele Änderungen, die auf den Vorschlägen des gewerkschaftlichen Dachverbandes und seiner Mitgliedsgewerkschaften beruhen. Positiv seien unter anderem die nun unbefristete Option für Personalrat und Einigungsstelle, Sitzungen als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, der Einsatz audiovisueller Techniken bei Personalversammlungen sowie die Einführung von Online-Sprechstunden.

Der Zweite Vorsitzende des dbb erneuerte jedoch auch seine Kritik. „Insbesondere die überobligatorische Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der der obersten Dienstbehörde das Recht eingeräumt wird, grundsätzlich jede Entscheidung der Einigungsstelle aufzuheben, kann so nicht stehen bleiben.“ Der dbb werde daher nicht nachlassen den Gesetzgeber anzumahnen, den ihm vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eingeräumten Gestaltungsspielraum zu nutzen. Dass dies möglich ist, beweise die bunte Landschaft der weit fortschrittlicheren Landespersonalvertretungsgesetze.

 

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