Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz

Trotz Corona-Pandemie: Betriebsräte müssen handlungsfähig bleiben

Die grundsätzliche Handlungsfähigkeit von Betriebsräten wird durch die aktuellen Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie vor vielfältige praktische Schwierigkeiten gestellt. Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sollen jetzt praktikable Lösungen schaffen, um die Mitbestimmung der Beschäftigten weiterhin sicherzustellen.

Der Deutsche Bundestag hat am 23. April 2020 das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Mit dem Gesetz, das noch im Bundesrat beraten werden muss, wird auch eine Vielzahl von praktikablen Lösungen für die Mitbestimmung während der durch Einschränkungen gezeichneten Corona-Krise geschaffen. In Bezug auf das Betriebsverfassungsgesetz wird die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien sichergestellt, indem Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Entsprechendes gilt für die Einigungsstellen. Ebenfalls bis Ende des Jahres können Betriebsversammlungen audiovisuell durchgeführt werden.

Das Betriebsverfassungsgesetz wird um folgenden § 129 ergänzt:

Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend-und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Die Sonderregelung des § 129 BetrVG wird zum 1. Januar 2021 aufgehoben. Um Rechtsunsicherheiten für bereits mittels Video- oder Telefonkonferenz gefasste Beschlüsse der betrieblichen Mitbestimmungsgremien und ihrer Ausschüsse während der Covid-19-Pandemie zu beseitigen, sieht der Entwurf das rückwirkende Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften zum 1. März 2020 vor.

Die geplante gesetzliche Regelung in § 129 BetrVG ist aus Sicht des dbb die angemessene Reaktion auf die Corona-Pandemie nicht nur bei der Beschlussfassung im Rahmen von Betriebsratssitzungen, sondern auch bei der Entscheidungsfindung der im geplanten § 129 Abs. 1 und 2 BetrVG genannten Gremien und der Abhaltung von Versammlungen im Sinne des § 129 Abs. 3 BetrVG. Positiv ist, dass die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten. Damit ist sichergestellt, dass die schon gefassten Beschlüsse auch rechtswirksam bleiben. Der dbb betont, dass Beschlussfassungen der Arbeitnehmervertretungen mittels Video- oder Telefonkonferenz nur dort durchgeführt werden dürfen, wo Präsenzsitzungen nicht möglich sind. Es gilt das Ziel, die mit hohen Infektionsrisiken verbundenen Präsenzsitzungen vorübergehend zu vermeiden und gleichzeitig die Beschlussfähigkeit der Arbeitnehmervertretungen sicherzustellen.

 

 

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