Gesetzesänderungen
Umzugskosten und Trennungsgeld: Neue Pauschale und längere Bezugsdauer
Mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz konnten durch den dbb wegweisende Fortentwicklungen eingeleitet und wichtige Änderungen bewirkt werden, die für alle Beamtinnen und Beamten Verbesserungen beinhalten. So ist es auch bei den Neuregelungen der Umzugskostenvergütung und des Trennungsgeldes gelungen, Forderungen des dbb nach deutlichen Vereinfachungen, mehr Transparenz und besserer Steuerungsfähigkeit umzusetzen.
Umzugskostenpauschale
Die Umzugskostenpauschale ist neu geregelt worden. Die Änderungen treten zum 1. Juni 2020 (Art. 15 Abs. 5 BesStMG) in Kraft und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat dazu bereits ein Rundschreiben am 27. Januar 2020 erlassen.
Neu ist, dass eine pauschale Vergütung eingeführt wurde, die unabhängig vom Familienstand ist. Es wird nicht mehr zwischen ledigen und verheirateten Personen unterschieden. Mit der Pauschale sollen alle umzugsspezifischen Auslagen erfasst werden, die nicht durch spezielle Ansprüche des Bundesumzugskostengesetzes gedeckt sind (§10 BUKG). Konkret sind das Neubeschaffungen, Renovierungen und andere umzugsbedingte einmalige Kosten.
Die Höhe der pauschalen Vergütung ist auch (anders als bisher) unabhängig von der Besoldungsgruppe und für die ganz überwiegende Anzahl der anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten höher als bisher (keine Verbesserungen für die oberen Besoldungsgruppen B 3 bis B 11, C 4, R 3 bis R 10). Die Pauschale ist zudem dynamisch: sie beträgt jeweils 15 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 zum Stand des Tages, der vor dem Einladen des Umzugsguts liegt.
Für einen Umzug, bei dem beispielsweise am 1. Juni 2020 die Umzugskisten verladen werden, beträgt die Pauschale also 859,68 Euro.
Beispiel
Ledige(r) Beamter oder Beamtin, Besoldungsgruppe A8 | Umzug nach alter Regelung | 578,85 € pauschale Vergütung |
Umzug ab 01.06.2020 | 859,68 € pauschale Vergütung | |
Verheiratete(r) Beamte oder Beamtin, Besoldungsgruppe A8 | Umzug nach alter Regelung | 1157,70 € pauschale Vergütung (aber kein eigener Anspruch für den Ehegatten oder Lebenspartner) |
Umzug ab 01.06.2020 | 859,68 € pauschale Vergütung |
Ziehen neben dem oder der Berechtigten auch noch andere in deren Haushalt lebende Personen mit um, so erhalten diese ebenfalls eine Pauschale in Höhe von 10 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13. Bei einem Umzug im obigen Beispiel beträgt deren Pauschale 573,12 Euro.
Beispiel
Ehegatten / Lebenspartner | Umzug nach alter Regelung | Keine eigene Pauschale, nur die des Ehegatten / Lebenspartners |
Umzug ab 01.06.2020 | 573,12 € pauschale Vergütung |
Auch für Kinder hat sich die Lage verbessert, da bei berücksichtigungsfähigen mitumziehenden Personen keine Unterscheidung mehr zwischen Kindern und Erwachsenen gemacht wird: Sie erhalten ebenfalls diese Pauschale. So wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Umzug mit ggf. Renovierung und Neuanschaffung von Möbeln bei Kinderzimmern nicht günstiger ist als bei Erwachsenen.
Beispiel
Kind eines(r) Beamten / Beamtin der Besoldungsgruppe A8 | Umzug nach alter Regelung | Erhöhung um 6,3 % der Pauschale des Elternteils von 1157,70 € auf 1518,76 € (also um 361,06 €) |
Umzug ab 01.06.2020 | 573,12 € pauschale Vergütung |
Nachhilfeunterricht
Für Kinder, die umzugsbedingt Nachhilfeunterricht brauchen (auch bei einem Wechsel des Bundeslandes), erfolgt eine Kostenerstattung gemäß § 9 Abs. 2 BUKG in Höhe von bis zu 20 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 (Beispiel: bei Umzug am 21. Juni 2020 in Höhe von bis zu 1146,24 Euro).
Bisher musste bei einem Wechsel des Bundeslandes durch eine Bescheinigung der Schule nachgewiesen werden, dass die Nachhilfe nötig war. Dieser Aufwand fällt jetzt weg und damit werden die Familien in einer ohnehin anstrengenden Zeit eines Umzugs und der Eingewöhnung entlastet.
Trennungsgeldverordnung
Auch bei dieser Neugestaltung wurden die dbb Forderungen nach einer Vereinfachung, Erhöhung und Dynamisierungen von Vergütungen umgesetzt. Die Änderungen treten ebenfalls zum 1. Juni 2020 in Kraft und auch hier hat das BMI bereits die Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung (Artikel 12 VO zum BesStMG) erlassen und Ausführungshinweise gegeben.
Trennungsgeld erhält, wer infolge einer dienstlich veranlassten Maßnahme an einem anderen als dem bisherigen Dienstort eingesetzt wird, der mindestens 30 Kilometer entfernt ist (vgl. § 1 Trennungsgeldverordnung).
Positiv ist zu werten, dass die maximale Bezugsdauer von Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß § 2 Abs. 3 TGV von drei auf sechs Monate verdoppelt wurde. Mit dieser deutlichen Erhöhung wird einer Forderung des dbb nachgekommen.
Neu ist ebenfalls, dass bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz nachgewiesene Kosten für das Beibehalten einer Unterkunft für maximal drei Monate erstattet werden (§ 4 Abs. 7 TGV). Damit wird von dem Grundsatz, kein Trennungsgeld ohne Anspruch auf Besoldung zu gewähren, abgewichen (§ 7 Abs. 4 TGV) und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht.
Die Höhe des Trennungstagegeldes und des Trennungsübernachtungsgeldes gemäß § 3 Abs. 2 TGV wird nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
Verbessert wurden auch die Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 5 Abs. 1 und § 4 TGV), auch hier wird nun § 8 des Bundesreisekostengesetzes angewendet. Dadurch wird die Reisebeihilfe alle 14 Tage unabhängig vom Familienstand gewährt, zudem können Heimfahrten angespart werden.